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BGBl. Nr. 704/1976

kundgemacht 29.12.1976 RIS↗Parlament↗
704. Bundesgesetz: 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 704/1976× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 263 § 0↗RIS↗
§ 204neu
in Kraft 01.01.1977 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 704/1976 · danach: BGBl. I Nr. 131/2006 § 204↗RIS↗

Anfall der Versehrtenrente.

Paragraph 204,

  1. Absatz eins,Besteht für eine durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
  2. Absatz 2,Den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera b, teilversicherten Personen fällt die Versehrtenrente vom Tage nach dem Wegfall der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, wenn aber der Gehaltsbezug früher eingestellt wird, vom Tage nach dessen Einstellung an.
  3. Absatz 3,Bei den im Paragraph 192, angeführten Versicherten fällt die Versehrtenrente mit dem Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Die Satzung kann bestimmen, daß die Versehrtenrente bei Gefährdung des Lebensunterhaltes auch zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Eintritt des Versicherungsfalles anfällt.
  4. Absatz 4,Bei den in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i Teilversicherten fällt die Versehrtenrente mit dem Zeitpunkt an, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre.
  5. Absatz 5,In allen übrigen Fällen fällt die Versehrtenrente mit dem Tage nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.