Absatz eins,Die Versicherungsträger, die Krankenanstalten, Heil(Kur)anstalten, Erholungs- und Genesungsheime sowie ähnliche Einrichtungen betreiben, sollen mit anderen Versicherungsträgern, die diese Einrichtungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen, über die zu ersetzenden Verpflegskosten Vereinbarungen treffen.
BGBl. Nr. 704/1976
704. Bundesgesetz: 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 322neu
Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.
Paragraph 322,
- Absatz 2,Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, nicht zustande, setzt der Hauptverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.