Absatz eins,Zur Beratung von grundsätzlichen Fragen, welche die Beziehungen zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten betreffen, insbesondere zur Beratung der Gesamtverträge gemäß Paragraph 341,, ist ein Bundes-Ärzteausschuß einzurichten, dem in gleicher Zahl Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes angehören.
BGBl. Nr. 704/1976
704. Bundesgesetz: 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 340neu
ABSCHNITT römisch zwei.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den Ärzten.
Ärzteausschüsse.
Paragraph 340,
- Absatz 2,Zur Beratung von Fragen, die sich bei der Durchführung der abgeschlossenen Verträge im Bereich der einzelnen Länder ergeben, ist in jedem Bundesland ein Landes-Ärzteausschuß einzurichten, dem in gleicher Zahl Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Landes und der in diesem Land tätigen Träger der Krankenversicherung angehören.
- Absatz 3,Die Aufgaben und die Tätigkeit des Bundes-Ärzteausschusses und der Landes-Ärzteausschüsse regeln Geschäftsordnungen, die zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband vereinbart werden.