BGBl. Nr. 704/1976
704. Bundesgesetz: 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 471dneu
Meldungen
Paragraph 471 d,
Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.