Absatz eins,Dem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung
- Ziffer einsbis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder
- Ziffer 2bis zu 3 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung
überwiesen werden.