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BGBl. Nr. 707/1976

kundgemacht 29.12.1976 RIS↗Parlament↗
707. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 707/1976× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 1111 § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 707/1976 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 29↗RIS↗

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Dem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder
    2. Ziffer 2
      bis zu 3 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung
    überwiesen werden.
  2. Absatz 2,Überweisungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v. T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Im Bereich der Unfallversicherung kann die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 2 v. H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres nicht übersteigen.