BGBl. Nr. 707/1976
707. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55aneu
Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit
Paragraph 55 a,
Tritt im Falle des Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung über. Hiebei sind die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren.