BGBl. Nr. 707/1976
707. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52aaufgehoben
Paragraph 52 a,
Die Aufwendungen der Versicherungsanstalt für die Durchführung der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Aufgaben einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen haben sich in einem Rahmen zu bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr entspricht.