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BGBl. Nr. 712/1976

kundgemacht 30.12.1976 RIS↗
712. Bundesgesetz: Aushilfegesetz
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976 über die Gewährung einer Aushilfe zur Milderung von Härten infolge bestimmter Vermögensverluste (Aushilfegesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 712/1976× zu Aushilfegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aushilfegesetz neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.1977 · idF BGBl. Nr. 712/1976 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Aushilfewerbers sowie die Bezeichnung der Vermögensverluste zu enthalten, für die eine Aushilfe begehrt wird.
  2. Absatz 2,Die zur Begründung des Anspruchs dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Wurden Vermögensverluste bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei in- oder ausländischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen. Die Vorlage von Urkunden oder Übersetzungen gemäß Absatz 2, kann unterbleiben, wenn diese schon der früheren Anmeldung beigeschlossen waren.
  4. Absatz 4,Ist ein Geschädigter gestorben, nachdem er eine Anmeldung gemäß Paragraph 11, eingebracht hat, so gilt diese für den Ehegatten oder Lebensgefährten, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.