Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 712/1976

kundgemacht 30.12.1976 RIS↗
712. Bundesgesetz: Aushilfegesetz
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976 über die Gewährung einer Aushilfe zur Milderung von Härten infolge bestimmter Vermögensverluste (Aushilfegesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 712/1976× zu Aushilfegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aushilfegesetz neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.01.1977 · idF BGBl. Nr. 712/1976 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
    1. Ziffer eins
      ein Aushilfebetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr Anbot gebunden und der Anmelder kann innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
    2. Ziffer 2
      die Zahlung einer Aushilfe ausdrücklich abgelehnt, so kann der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der ablehnenden Erklärung seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
    3. Ziffer 3
      innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Aushilfebetrag angeboten, noch die Zahlung eines solchen ausdrücklich abgelehnt, so kann der Anmelder innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
  2. Absatz 2,Ansprüche, die nicht innerhalb der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Fristen von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.