Absatz eins,Aushilfen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
BGBl. Nr. 712/1976
712. Bundesgesetz: Aushilfegesetz
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976 über die Gewährung einer Aushilfe zur Milderung von Härten infolge bestimmter Vermögensverluste (Aushilfegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
ABSCHNITT römisch drei |
Schlußbestimmungen
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.