BGBl. Nr. 712/1976
712. Bundesgesetz: Aushilfegesetz
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976 über die Gewährung einer Aushilfe zur Milderung von Härten infolge bestimmter Vermögensverluste (Aushilfegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Läßt sich der Zeitpunkt, an dem der Vermögensverlust entstanden ist, nicht feststellen, so gilt der Sachschaden als am 8. Mai 1945 eingetreten.