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BGBl. Nr. 125/1977

kundgemacht 21.03.1977 RIS↗
125. Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
ABKOMMEN über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Kundmachung BGBl. Nr. 125/1977× zu Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 22.03.1977 · idF BGBl. Nr. 125/1977 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Um die im vorliegenden Abkommen festgelegten Ziele zu erreichen, werden beide Seiten ihre Kontakte intensivieren und besondere Durchführungsprogramme, die den Gegenstand von Einzelabkommen oder Ergänzungsprotokolle zum vorliegenden Abkommen darstellen, vereinbaren.