BGBl. Nr. 125/1977
125. Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
ABKOMMEN über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien
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§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Um die im vorliegenden Abkommen festgelegten Ziele zu erreichen, werden beide Seiten ihre Kontakte intensivieren und besondere Durchführungsprogramme, die den Gegenstand von Einzelabkommen oder Ergänzungsprotokolle zum vorliegenden Abkommen darstellen, vereinbaren.