Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 162/1977

kundgemacht 21.04.1977 RIS↗Parlament↗
162. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung
Bundesgesetz vom 24. März 1977, mit dem die Notariatsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 162/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 8 § 0↗RIS↗
§ 141ineu
in Kraft 01.05.1977 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 162/1977 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 141i↗RIS↗

Paragraph 141 i,

Die Österreichische Notariatskammer hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat Bestimmungen zu enthalten besonders über

  1. Ziffer eins
    die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kammern über Standesangelegenheiten und über Angelegenheiten ihrer Kollegiumsmitglieder;
  2. Ziffer 2
    die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kollegiumsmitglieder über die Führung ihrer Geschäfte und ihrer Kanzleien, über Dienstverhältnisse, über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben sowie über persönliche Verhältnisse;
  3. Ziffer 3
    allgemeine Weisungen in Standesangelegenheiten und Angelegenheiten der Führung der Geschäfte;
  4. Ziffer 4
    die innere Organisation und Kassaführung der Österreichischen Notariatskammer;
  5. Ziffer 5
    Einberufungsförmlichkeiten, Verhandlungsleitung, Referatsverteilung und Beiziehung von Nichtmitgliedern und Sachverständigen zur Beratung.