die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kammern über Standesangelegenheiten und über Angelegenheiten ihrer Kollegiumsmitglieder;
BGBl. Nr. 162/1977
162. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung
Bundesgesetz vom 24. März 1977, mit dem die Notariatsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 141ineu
Paragraph 141 i,
Die Österreichische Notariatskammer hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat Bestimmungen zu enthalten besonders über
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Pflicht zum Bericht und zur Auskunft der Kollegiumsmitglieder über die Führung ihrer Geschäfte und ihrer Kanzleien, über Dienstverhältnisse, über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben sowie über persönliche Verhältnisse;
- Ziffer 3allgemeine Weisungen in Standesangelegenheiten und Angelegenheiten der Führung der Geschäfte;
- Ziffer 4die innere Organisation und Kassaführung der Österreichischen Notariatskammer;
- Ziffer 5Einberufungsförmlichkeiten, Verhandlungsleitung, Referatsverteilung und Beiziehung von Nichtmitgliedern und Sachverständigen zur Beratung.