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BGBl. Nr. 319/1977

kundgemacht 17.06.1977 RIS↗Parlament↗
319. Bundesgesetz: 24. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 2. Juni 1977, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (24. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 319/1977× zu VBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 15 § 0↗RIS↗
§ 27cneu
in Kraft 01.01.1977 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 319/1977 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 27c↗RIS↗

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

Paragraph 27 c, (1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (Paragraphen 27 a und 27 b) in der Weise anzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

  1. Absatz 2,Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Absatz eins, Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.
  2. Absatz 3,Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.