Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 319/1977

kundgemacht 17.06.1977 RIS↗Parlament↗
319. Bundesgesetz: 24. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 2. Juni 1977, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (24. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 319/1977× zu VBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 15 § 0↗RIS↗
§ 28bneu
in Kraft 01.01.1977 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 319/1977 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 28b↗RIS↗

Abfindung für den Erholungsurlaub

Paragraph 28 b, (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).

  1. Absatz 2,Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.
  2. Absatz 3,Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.