Absatz 2,Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.
BGBl. Nr. 319/1977
319. Bundesgesetz: 24. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 2. Juni 1977, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (24. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28bneu
Abfindung für den Erholungsurlaub
Paragraph 28 b, (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).
- Absatz 3,Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.