Absatz 2,Das Ausmaß des Heimaturlaubes und die Festsetzung der Zeitabstände zwischen den Heimaturlauben hat so zu erfolgen, daß durch diesen Urlaub die Verbindung mit der Heimat aufrechterhalten werden kann und, soweit am Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse herrschen, für diese Verhältnisse ein Ausgleich geschaffen wird.
BGBl. Nr. 319/1977
319. Bundesgesetz: 24. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 2. Juni 1977, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (24. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Heimaturlaub
Paragraph 29, (1) Der Vertragsbedienstete, der bei einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas verwendet wird oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas tätig ist, hat in angemessenen Zeitabständen Anspruch auf Heimaturlaub.
- Absatz 3,In jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.
- Absatz 4,Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln, insbesondere inwieweit dem Vertragsbediensteten anläßlich des Heimaturlaubes für ihn, für seinen Ehegatten und für die bei der Bemessung der Haushaltszulage berücksichtigten Kinder die Kosten der Reise vom Dienstort nach Österreich und zurück zu ersetzen sind.