Absatz 2,Als nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
BGBl. Nr. 319/1977
319. Bundesgesetz: 24. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 2. Juni 1977, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (24. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29cneu
Pflegeurlaub
Paragraph 29 c, (1) Der Vertragsbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 29 a,, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.
- Absatz 3,Paragraph 27 c, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 27 d, sind für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.