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BGBl. Nr. 320/1977

kundgemacht 22.06.1977 RIS↗Parlament↗
320. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1977
Bundesgesetz vom 2. Juni 1977, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1977)
Kundmachung BGBl. Nr. 320/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 14 § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 23.06.1977 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 320/1977 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 21↗RIS↗

Paragraph 21, Fortschreibung.

  1. Absatz eins,Der Einheitswert wird neu festgestellt,
    1. Ziffer eins
      wenn der gemäß Paragraph 25, abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
      1. Litera a
        bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2,), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 2000 S oder um mehr als 50.000 S,
      2. Litera b
        bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 5 000 S oder um mehr als 100 000 S,
      3. Litera c
        bei einem gewerblichen Betrieb oder einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 61,) entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 50.000 S oder um mehr als 1,000.000 S von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn
    1. Ziffer eins
      für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt oder
    2. Ziffer 2
      bei einem gewerblichen Betrieb die steuerliche Zurechnung geändert wird.
  3. Absatz 3,Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß Paragraph 25, ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.
  4. Absatz 4,Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im Paragraph 65, über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.