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BGBl. Nr. 320/1977

kundgemacht 22.06.1977 RIS↗Parlament↗
320. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1977
Bundesgesetz vom 2. Juni 1977, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1977)
Kundmachung BGBl. Nr. 320/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 14 § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft 23.06.1977 – 14.12.2012 · idF BGBl. Nr. 320/1977 · danach: BGBl. I Nr. 112/2012 § 36↗RIS↗

Paragraph 36,

Ermittlung der Betriebszahlen

  1. Absatz eins,Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im Paragraph 32, Absatz 3, bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (Paragraph 16, Bodenschätzungsgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233).
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, daß Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (Paragraph 11,) zu den Betrieben gehören.
  3. Absatz 3,Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden; in diesem Fall ist der Hektarsatz des Betriebes nicht durch Anwendung der für ihn festgestellten Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermittlung sind vielmehr die für alle übrigen Betriebe geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen.