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BGBl. Nr. 320/1977

kundgemacht 22.06.1977 RIS↗Parlament↗
320. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1977
Bundesgesetz vom 2. Juni 1977, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1977)
Kundmachung BGBl. Nr. 320/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 14 § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 23.06.1977 – 14.12.2012 · idF BGBl. Nr. 320/1977 · danach: BGBl. I Nr. 112/2012 § 39↗RIS↗

Paragraph 39,

Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte

  1. Absatz eins,Der Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen, die Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen und, unbeschadet des Paragraph 40,, gemeinschaftlich mit dieser zu bewerten.
  2. Absatz 2,Bei der Feststellung des Einheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes sind die folgenden Teile des Betriebes gesondert zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe)
      1. Litera a
        Alpen,
      2. Litera b
        landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, daß sie in ihrem derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht bestellt werden können;
    2. Ziffer 2
      nach den Vorschriften des Paragraph 46, Absatz 3, forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen;
    3. Ziffer 3
      durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Weinbauvergleichslagen weinbaumäßig genutzte Grundstücksflächen;
    4. Ziffer 4
      nach den Bestimmungen des Paragraph 49, gärtnerisch genutzte Grundstücksflächen mit Ausnahme der Hausgärten;
    5. Ziffer 5
      mit ihrem Einzelertragswert Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, soweit sie, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würden.
  3. Absatz 3,Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus; als unproduktives Land gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann. Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Satzes sind jene Flächen, die zwar nicht in Kultur genommen werden können, aber anderwärtig genutzt werden, gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, gesondert zu bewerten.
  4. Absatz 4,Weicht der Wert, der sich für den landwirtschaftlichen Betrieb bei Anwendungen der Absatz 2 und 3 ergeben würde, nur unerheblich von dem Wert ab, der sich bei Anwendung des maßgebenden Hektarsatzes auf den ganzen Betrieb ergibt, so kann von der Anwendung dieser Bestimmungen abgesehen und der maßgebende Hektarsatz auf den ganzen Betrieb angewendet werden.