BGBl. Nr. 321/1977
321. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank 1 687 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966 zu zeichnen.