Absatz 2,Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Antennenanlagen, zu deren Errichtung und Betrieb eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gilt diese Bewilligung als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt, wenn die Antragstellung bis zum 30. Juni 1979 erfolgt und die Bewilligung nicht aus Gründen des Paragraph 21, Absatz 3, Litera a, oder Litera c, ausdrücklich binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung versagt wird.
BGBl. Nr. 345/1977
345. Bundesgesetz: Änderung der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
Bundesgesetz vom 16. Juni 1977, mit dem die Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1977,, zu Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1965,)
Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttreten)