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BGBl. Nr. 403/1977

kundgemacht 29.07.1977 RIS↗Parlament↗
403. Bundesgesetz: Neuordnung des Kindschaftsrechts
Bundesgesetz vom 30. Juni 1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechts
Kundmachung BGBl. Nr. 403/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 2924 § 0↗RIS↗
§ 230cneu
in Kraft 01.01.1978 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 403/1977 · danach: BGBl. I Nr. 135/2000 § 230c↗RIS↗

Paragraph 230 c, (1) Darlehen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek bestellt wird und die Liegenschaft samt ihrem Zubehör während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist. Liegenschaften, deren Wert sich wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert, sind nicht geeignet.

  1. Absatz 2,Es darf jedoch eine der Land- oder Forstwirtschaft gewidmete Liegenschaft nicht über zwei Drittel, eine andere Liegenschaft nicht über die Hälfte des gemeinen Wertes belastet werden. Bei Weingärten, Wäldern und anderen Liegenschaften, deren Ertrag auf ähnliche dauernden Anpflanzungen beruht, ist die Belastungsgrenze ohne Berücksichtigung des Wertes der Kulturgattung vom Grundwert zu errechnen. Ebenso ist bei industriell oder gewerblich genutzten Liegenschaften vom bloßen Grundwert auszugehen, doch sind von diesem die Kosten der Freimachung der Liegenschaft von industriell oder gewerblich genutzten Baulichkeiten abzuziehen. Die Art (Widmung, Nutzung) der Liegenschaft und die maßgebende Belastungsgrenze sind durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen festzustellen.