BGBl. Nr. 403/1977
403. Bundesgesetz: Neuordnung des Kindschaftsrechts
Bundesgesetz vom 30. Juni 1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechts
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 269neu
römisch zwei. Von der Kuratel
Paragraph 269, Demjenigen, der seine oder einzelne seiner Angelegenheiten gehörig zu besorgen nicht vermag, ist, soweit er nicht durch einen Elternteil oder Vormund gesetzlich vertreten ist oder vertreten werden kann, ein Kurator oder Sachwalter zu bestellen.