BGBl. Nr. 403/1977
403. Bundesgesetz: Neuordnung des Kindschaftsrechts
Bundesgesetz vom 30. Juni 1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechts
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert
§ 7.
Ein Pfandrecht an einem Baurecht ist als gesetzmäßig sicher (§§ 230 und§ 1374 a. b. G. B.) anzusehen, wenn die Belastung nicht die Hälfte des Wertes des Baurechtes übersteigt und die Schuld durch die vereinbarten Annuitäten oder durch gleichmäßige in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Ratenzahlungen spätestens im fünften Jahre vor Erlöschen des Baurechtes berichtigt sein wird.
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