BGBl. Nr. 433/1977
433. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ZUSATZABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Die ersuchende Behörde ist rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu benachrichtigen. Diese Verständigung ist unmittelbar an die ersuchende Behörde zu übersenden.