Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 433/1977

kundgemacht 23.08.1977 RIS↗
433. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ZUSATZABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 433/1977× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 11.10.1977 · idF BGBl. Nr. 433/1977 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Die ersuchende Behörde ist rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu benachrichtigen. Diese Verständigung ist unmittelbar an die ersuchende Behörde zu übersenden.