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BGBl. Nr. 433/1977

kundgemacht 23.08.1977 RIS↗
433. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ZUSATZABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 433/1977× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 11.10.1977 · idF BGBl. Nr. 433/1977 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Für die Anwendung des Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

  1. Ziffer eins
    sind vorzulegen:
    1. Litera a
      wenn die Entscheidung in Italien gefällt worden ist, eine Bestätigung der Gerichtskanzlei (cancelliere), daß die Entscheidung mangels Anfechtung oder infolge Ab- oder Zurückweisung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist;
    2. Litera b
      wenn die Entscheidung in Österreich gefällt worden ist, eine Bestätigung des Gerichts, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
  2. Ziffer 2
    muß die Zuständigkeit der Behörde, die die in der Ziffer 1 bezeichnete Bestätigung ausstellt, nicht von einer anderen Behörde bestätigt sein;
  3. Ziffer 3
    kann die Richtigkeit der Übersetzung des Spruchs der Entscheidung sowie der in der Ziffer 1 bezeichneten Bestätigung in die Sprache der ersuchten Behörde auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt sein.