Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.
BGBl. Nr. 433/1977
433. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ZUSATZABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
- Absatz 2,Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
- Absatz 3,Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staat notifiziert worden ist.
- Absatz 4,Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen zwischen den beiden Staaten außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien, am 30. Juni 1975 in zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.