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BGBl. Nr. 529/1977

kundgemacht 10.11.1977 RIS↗
529. Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen
Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen
Kundmachung BGBl. Nr. 529/1977× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 15.07.1977 · idF BGBl. Nr. 529/1977 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

Kündigung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation. Der Generalsekretär unterrichtet alle anderen Vertragsparteien vom Eingang der Kündigungsurkunde sowie vom Tag ihrer Hinterlegung.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Urkunde hinterlegt wird, oder nach Ablauf eines längeren, in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.