Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1977Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
15.07.1977
Unterzeichnungsdatum
20.10.1972
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen
StF: BGBl. Nr. 529/1977 (NR: GP XIV RV 367 AB 478 S. 52. BR: AB 1640 S. 361.)
Sprachen
Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 8. Juni 1977 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. IV Abs. 2 am 15. Juli 1977 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 8. Juni 1977 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel römisch vier, Absatz 2, am 15. Juli 1977 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
IN DEM WUNSCH, die Sicherheit auf See auf einem hohen Stand zu erhalten,
IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die der Schlußakte der Internationalen Konferenz von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See als Anlage beigefügten Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See *) zu revidieren und auf den neuesten Stand zu bringen,
NACH ÜBERPRÜFUNG jener Regeln im Hinblick auf die seit ihrer Billigung eingetretene Entwicklung –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 380/1972*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1972,
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019
Dokumentnummer
NOR11011761
alte Dokumentnummer
N9197714215T