Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1977Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, den Regeln und sonstigen Anlagen, welche die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (im folgenden als „Regeln“ bezeichnet) bilden und diesem Übereinkommen beigefügt sind, Wirksamkeit zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019
Dokumentnummer
NOR40004836