Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 15.07.1977 — BGBl. Nr. 529/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute15.07.1977 BGBl. Nr. 529/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

15.07.1977BGBl. Nr. 529/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch zwei

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Juni 1973 zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
  2. Absatz 2,Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
    1. Litera a
      indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
    2. Litera b
      indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
    3. Litera c
      indem sie ihm beitreten.
  3. Absatz 3,Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet); diese teilt den Regierungen der Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Urkunde und den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung mit.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Gesetzesnummer

10011496

Dokumentnummer

NOR40004837