Absatz eins,Mit der Vollziehung des Paragraph 2,, des Paragraph 4 und des Paragraph 5, Absatz 2,, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für Auswärtige Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.
BGBl. Nr. 540/1977
540. Bundesgesetz: Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
- Absatz 2,Verordnungen aufgrund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Paragraph 10, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.