Absatz eins,Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern zu überprüfen und das Ergebnis der Landesregierung mitzuteilen.
BGBl. Nr. 541/1977
541. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1977, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19,
- Absatz 2,Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und 6 sowie 7 sinngemäß anzuwenden.