Absatz eins,Die von Beamten des Finanzressorts eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/50004, Post 8810, des Bundesministeriums für Finanzen zu verrechnen.
BGBl. Nr. 589/1977
589. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. November 1977 über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Gleich hohe Beträge sind alljährlich zu Lasten des Ansatzes 1/50226, Post 7662, an das Sozialwerk für Ressortbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu überweisen,