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BGBl. Nr. 609/1977

kundgemacht 21.12.1977 RIS↗
609. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Kundmachung der Bundesregierung vom 14. November 1977 über die Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Kundmachung BGBl. Nr. 609/1977× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 4neu
in Kraft 22.12.1977 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 609/1977 · danach: BGBl. I Nr. 104/2007 Art. 1 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dienstgeber und selbständige Pecher sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherung alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Versicherte hat die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,
    1. Litera a
      wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind,
    2. Litera b
      wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oder
    3. Litera c
      wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert ist.
  3. Absatz 3,Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 19 a, ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.

    Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)