Absatz eins,Dienstgeber und selbständige Pecher sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherung alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.
BGBl. Nr. 609/1977
609. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Kundmachung der Bundesregierung vom 14. November 1977 über die Wiederverlautbarung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 4neu
Paragraph 4,
- Absatz 2,Der Versicherte hat die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,
- Litera awenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind,
- Litera bwenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oder
- Litera cwenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert ist.
- Absatz 3,Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 19 a, ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.
Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)