BGBl. Nr. 614/1977
614. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 17. November 1977, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Paragraph 15,
Der Familienstand der zusatzrentenberechtigten Schwerbeschädigten wird durch die Gewährung von Familienzulagen berücksichtigt.