Absatz eins,Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des Paragraph 41, haben sinngemäß Anwendung zu finden.
BGBl. Nr. 614/1977
614. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 17. November 1977, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17,
- Absatz 2,Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzulagen von Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Landesinvalidenamt die Familienzulage mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung der Familienzulage für das Kind nicht gewährleistet wäre.
- Absatz 3,Die Familienzulage ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzulage nach diesem Bundesgesetz für ein Kind zusammen, ist die Familienzulage dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.