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BGBl. Nr. 614/1977

kundgemacht 21.12.1977 RIS↗Parlament↗
614. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 17. November 1977, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz
Kundmachung BGBl. Nr. 614/1977× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 9 § 0↗RIS↗
§ 22bneu
in Kraft 01.01.1978 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 614/1977 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 22b↗RIS↗

Paragraph 22 b,

Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Landesinvalidenamt

  1. Ziffer eins
    einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 7 000 S zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren;
  2. Ziffer 2
    einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 150 000 S zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird.