Absatz eins,Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind ausgenommen von Artikel römisch eins
- Litera aZiffer 22, (Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz und vierter Satz zweiter Halbsatz) über die Betätigung von Vorrichtungen auch bei Verwendung eines Sicherheitsgurtes und über die leichte Überwachbarkeit und Austauschbarkeit von Teilen,
- Litera bZiffer 24, (Paragraph 4, Ab. 5a) über die Anbringung von Vorrichtungen zum Abschleppen,
- Litera cZiffer 65, (Paragraph 19, Absatz eins a,) über die Ausrüstung mit einer Alarmblinkanlage.