Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 615/1977Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 4, 6 und 19, BGBl. Nr. 267/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, zu den Paragraphen 4, 6 und 19, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind ausgenommen von Art. IFahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind, sind ausgenommen von Artikel römisch eins
Z. 22 (§ 4 Abs. 1 dritter Satz und vierter Satz zweiter Halbsatz) über die Betätigung von Vorrichtungen auch bei Verwendung eines Sicherheitsgurtes und über die leichte Überwachbarkeit und Austauschbarkeit von Teilen,Ziffer 22, (Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz und vierter Satz zweiter Halbsatz) über die Betätigung von Vorrichtungen auch bei Verwendung eines Sicherheitsgurtes und über die leichte Überwachbarkeit und Austauschbarkeit von Teilen,
Z. 24 (§ 4 Ab. 5a) über die Anbringung von Vorrichtungen zum Abschleppen,Ziffer 24, (Paragraph 4, Ab. 5a) über die Anbringung von Vorrichtungen zum Abschleppen,
Z. 65 (§ 19 Abs. 1a) über die Ausrüstung mit einer Alarmblinkanlage.Ziffer 65, (Paragraph 19, Absatz eins a,) über die Ausrüstung mit einer Alarmblinkanlage.
(2)Absatz 2,Wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1981 genehmigt worden sind und sie zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht diesem Bundesgesetz entsprochen, sind von Art. I Z 30 ausgenommen:Wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1981 genehmigt worden sind und sie zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht diesem Bundesgesetz entsprochen, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 30, ausgenommen:
Kraftwagen hinsichtlich des § 6 Abs. 3 fünfter Satz, Abs. 4 Z 3, Abs. 7b, Abs. 7c und Abs. 12b;Kraftwagen hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 3, fünfter Satz, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 7 b,, Absatz 7 c und Absatz 12 b,;
Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg hinsichtlich des § 6 Abs. 6;Spezialkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 6,;
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h, Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 12 000 kg sowie Lastkraftwagen, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 5 (§ 2 Z 8 und 9) und Z 200 (§ 90 Abs. 1 bis 3) als Zugmaschinen der Klasse III galten, hinsichtlich des § 6 Abs. 7;Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h, Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 12 000 kg sowie Lastkraftwagen, die vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph 2, Ziffer 8 und 9) und Ziffer 200, (Paragraph 90, Absatz eins bis 3) als Zugmaschinen der Klasse römisch drei galten, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 7,;
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h hinsichtlich des § 6 Abs. 7a;Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Kraftwagen von Gelenkkraftfahrzeugen sowie Spezialkraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 7 a,;
Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 7c und Abs. 12a;Anhänger hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 7 c und Absatz 12 a,;
Anhänger hinsichtlich des § 6 Abs. 10 zweiter Satz zweiter Halbsatz;Anhänger hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 10, zweiter Satz zweiter Halbsatz;
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 200 als Zugmaschinen der Klasse II galten, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 erster Satz bezüglich des Erfordernisses einer zweiten Bremsanlage.Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die vor Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 200, als Zugmaschinen der Klasse römisch zwei galten, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz bezüglich des Erfordernisses einer zweiten Bremsanlage.
(3)Absatz 3,Wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor dem 1. Oktober 1977 genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 30 hinsichtlich der Allradbremse (§ 6 Abs. 3 und Abs. 10a) ausgenommen:Wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor dem 1. Oktober 1977 genehmigt worden sind, sind von Artikel römisch eins, Ziffer 30, hinsichtlich der Allradbremse (Paragraph 6, Absatz 3 und Absatz 10 a,) ausgenommen:
andere als in lit. b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,andere als in Litera b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 5 000 kg übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161747
Alte Dokumentnummer
N9196710159Z