RS0065518
Rechtssatz
zuletzt 30.08.2022Zivilrecht
Benützt der Versicherungsnehmer ein Motorfahrrad mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit, als diese durch die Bauart bestimmt ist, so liegt eine Gefahrenerhöhung vor, gleichgültig, ob dieser Zustand schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages bestand …