Rechtssatz RS0049540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049540
Entscheidungsdatum
29.07.2025
Rechtssatz
1.) Der Umfang der Gewerbeberechtigung des Beraters in Versicherungsangelegenheiten ist unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung und die auf die zur Zeit der Erlassung der GewO 1973 in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen abzugrenzen.
2.) Insbesonders der Berater in Versicherungsangelegenheiten auch Geschädigte, die Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen, beraten und den Versicherern gegenüber vertreten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 351/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 351/75
Veröff: ÖBl 1976,67 = VersR 1977,557
- 4 Ob 358/83
Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 358/83
Auch; nur: Insbesonders der Berater in Versicherungsangelegenheiten auch Geschädigte, die Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen, beraten und den Versicherern gegenüber vertreten. (T1)
- 7 Ob 563/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1995 7 Ob 563/94
Auch
- 4 Ob 289/02g
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 289/02g
Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt darauf an, ob Außenkontakte zur Erbringung der berufstypischen Leistung (= Beratung in Versicherungsangelegenheiten) notwendig sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers Anspruchsgegner ist und der Geschädigte damit einem in Versicherungsangelegenheiten Fachkundigen gegenübersteht; aber auch, wenn er seinen (hier: Schadenersatzanspruch) Anspruch gegen den für ihn tätig gewesenen Versicherungsmakler geltend macht. (T2)
- 2 Ob 104/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 104/25w
Beisatz: Der Berater in Versicherungsangelegenheiten darf eine aus einem Schaden resultierende Leistung eines Versicherungsunternehmens namens des von ihm Vertretenen gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, bei Anerkennung eines Leistungsanspruchs durch das Versicherungsunternehmen auch über die Höhe des Schadens verhandeln, darüber eine Abmachung mit dem Versicherungsunternehmen namens des von ihm Vertretenen abschließen und den vom Versicherungsunternehmen auszuzahlenden Betrag ohne Setzung irgendwelcher Handlungen zu dessen außergerichtlicher Eintreibung (zB Mahnschreiben, Vorsprache zwecks Inkassos) namens des Kunden entgegen nehmen. Zur Bewerkstelligung der Einziehung der Forderung ist er hingegen nicht berechtigt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049540
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00351_7500000_002