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Rechtssatz RS0049540×

Rechtssatz RS0049540

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049540

Geschäftszahl

4Ob351/75; 4Ob358/83 (4Ob359/83-4Ob365/83); 7Ob563/94; 4Ob289/02g; 2Ob104/25w

Entscheidungsdatum

29.07.2025

Rechtssatz

1.) Der Umfang der Gewerbeberechtigung des Beraters in Versicherungsangelegenheiten ist unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung und die auf die zur Zeit der Erlassung der GewO 1973 in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen abzugrenzen.

2.) Insbesonders der Berater in Versicherungsangelegenheiten auch Geschädigte, die Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen, beraten und den Versicherern gegenüber vertreten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 351/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 351/75
    Veröff: ÖBl 1976,67 = VersR 1977,557
  • 4 Ob 358/83
    Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 358/83
    Auch; nur: Insbesonders der Berater in Versicherungsangelegenheiten auch Geschädigte, die Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen, beraten und den Versicherern gegenüber vertreten. (T1)
  • 7 Ob 563/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1995 7 Ob 563/94
    Auch
  • 4 Ob 289/02g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 289/02g
    Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt darauf an, ob Außenkontakte zur Erbringung der berufstypischen Leistung (= Beratung in Versicherungsangelegenheiten) notwendig sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers Anspruchsgegner ist und der Geschädigte damit einem in Versicherungsangelegenheiten Fachkundigen gegenübersteht; aber auch, wenn er seinen (hier: Schadenersatzanspruch) Anspruch gegen den für ihn tätig gewesenen Versicherungsmakler geltend macht. (T2)
  • 2 Ob 104/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 104/25w
    Beisatz: Der Berater in Versicherungsangelegenheiten darf eine aus einem Schaden resultierende Leistung eines Versicherungsunternehmens namens des von ihm Vertretenen gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, bei Anerkennung eines Leistungsanspruchs durch das Versicherungsunternehmen auch über die Höhe des Schadens verhandeln, darüber eine Abmachung mit dem Versicherungsunternehmen namens des von ihm Vertretenen abschließen und den vom Versicherungsunternehmen auszuzahlenden Betrag ohne Setzung irgendwelcher Handlungen zu dessen außergerichtlicher Eintreibung (zB Mahnschreiben, Vorsprache zwecks Inkassos) namens des Kunden entgegen nehmen. Zur Bewerkstelligung der Einziehung der Forderung ist er hingegen nicht berechtigt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049540

Im RIS seit

16.12.1975

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0040OB00351_7500000_002