Die Revision der klagenden Partei ist nicht, jene des Beklagten ist teilweise berechtigt.
Die klagende Partei macht im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe keine Rechtsstreitigkeiten für seine Auftraggeber anhängig gemacht und geführt. Das Berufungsgericht habe es dabei unterlassen, zwischen Auftrag und Vollmacht zur Prozessführung ausreichend zu unterscheiden. Tatsächlich sei zwar die Vollmacht formell vom Auftraggeber einem Rechtsanwalt erteilt worden, doch der „bestimmende Einfluss auf die Prozessführung“ sei beim Beklagten verblieben. Der Auftraggeber sei in Wahrheit nur ein „Strohmann“ gewesen. Es sei auch die Empfehlung der Wahl eines bestimmten Rechtsanwaltes (oder einiger) sittenwidrig, wenn diese – wie vom Beklagten – „geschäftsmäßig” erfolge. Weiters sei die Bevorschussung des Rechtsanwaltshonorars sittenwidrig, weil die Regelung nicht zwischen dem Rechtsanwalt und dem Vollmachtgeber, sondern durch den Beklagten in seinem Gewerbebetrieb erfolgt sei. Schließlich sei nicht nur die Bezeichnung „konzessioniert“, sondern auch die Bezeichnung „behördlich genehmigt“ im Zusammenhang mit „Versicherungsberater“ irreführend, weil beide Bezeichnungen die gleiche Bedeutung im Sinne des Ausdruckes einer besonderen Zuverlässigkeit hätten, auf welche sich der Beklagte nicht berufen könne. Der Beklagte wendet sich vor allem gegen die Auslegung des Umfanges der Gewerbeberechtigung eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ durch die Untergerichte. In Wahrheit decke eine solche Gewerbeberechtigung auch eine Beratung und Vertretung von Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der geschichtlichen Entwicklung des Berufsstandes, der Ansicht der Berufsgenossen und jener der zuständigen Gewerbebehörden, welche den Umfang der durch eine Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit – auch für die Gerichte bindend – konstitutiv festlegten. Der Beklagte habe jedenfalls die Grenzen seiner Gewerbeberechtigung nicht bewusst und in sittenwidriger Weise überschritten. Eingaben und Urkunden an Gerichte oder sonstige Behörden habe der Beklagte nie verfasst; er habe sich zu einer solchen Tätigkeit auch nie angeboten. Die ihm erteilten Vollmachten hätten immer ausdrücklich auf den „Umfang seiner Gewerbeberechtigung“ und die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für derartige Tätigkeiten Bezug genommen. Die Sicherung von Beweismaterial bei einem Unfall sei nicht zum Gebrauch vor Gericht, sondern als Unterlage für eine außergerichtliche Regelung bestimmt gewesen. Die Bezeichnung „behördlich konzessioniert“ sei nicht zu einer Täuschung des Publikums geeignet. Schließlich sei die Veröffentlichung des Urteiles bei bloß teilweiser Stattgebung des Klagebegehrens unzulässig; jedenfalls sei die Veröffentlichung in einer Tageszeitung und einer Fachzeitschrift ausreichend.
Dazu ist folgendes zu sagen:
Im Vordergrund steht zunächst die Frage, ob der Beklagte – wie die klagende Partei geltend macht – in einer gemäß § 1 UWG. sittenwidriger Weise die Grenzen seiner Gewerbebefugnis überschreitet und Leistungen anbietet, übernimmt und erbringt, die Rechtsanwälten vorbehalten sind.Im Vordergrund steht zunächst die Frage, ob der Beklagte – wie die klagende Partei geltend macht – in einer gemäß Paragraph eins, UWG. sittenwidriger Weise die Grenzen seiner Gewerbebefugnis überschreitet und Leistungen anbietet, übernimmt und erbringt, die Rechtsanwälten vorbehalten sind.
Gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. verstößt eine Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen in Handel und Gewerbe zuwiderläuft, somit gegen das Anstandsgefühl des durchschnittlichen Mitbewerbers oder die sittliche Auffassung der durch die Handlung angesprochenen Verkehrskreise verstößt. Massgeblich ist der Gesamtcharakter, wie er sich aus Inhalt, Zweck und Beweggrund ergibt. Der Gesamtcharakter lässt sich vielfach nur unter Würdigung subjektiver Merkmale feststellen (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 15, Baumbach-Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 140, 149, 152). Der Anspruch auf Unterlassung einer sittenwidrigen Handlung ist zwar im allgemeinen unabhängig davon, ob der Handelnde sich der Sittenwidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist, weil sonst gerade derjenige nicht in Anspruch genommen werden könnte, dem wegen seiner Gesinnungslosigkeit die Sittenwidrigkeit seines Handelns nicht bewusst wird (Hohenecker-Friedl a.a.O. 13, Baumbach-Hefermehl a.a.O. 161, 163, SZ 11/49, ÖBl 1974 106, 1961 110 u.a.). Dies gilt aber dann nicht uneingeschränkt, wenn es sich um eine Verletzung handelt, die erst dann zur sittenwidrigen Wettbewerbshandlung wird, wenn eine sittenwidrige Absicht – etwa die Erlangung eines sachlich ungerechtfertigten Vorsprunges vor gesetzestreuen Mitbewerbern – dazutritt. Hier ergibt sich die objektive Sittenwidrigkeit erst als dem subjektiven Unrechtselement, das vorhanden sein muss, um das Gesamtverhalten als unlauter werten zu können (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 157, 163, 169 f, ÖBl 1967 35). Das ist insbesondere bei Verletzung von gewerberechtlichen Vorschriften der Fall, die nicht auf sittlicher Grundlage beruhen oder nicht dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und Interessen (z.B. der Volksgesundheit, der Rechtspflege usw.) dienen, sondern aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen wurden und daher wertneutral sind (Hohenecker-Friedl a.a.O. 83, Baumbach-Hefermehl a.a.O. 157, 652 f., ÖBl 1974 9, 1964 67, 1962 32 u.a.).Gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. verstößt eine Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen in Handel und Gewerbe zuwiderläuft, somit gegen das Anstandsgefühl des durchschnittlichen Mitbewerbers oder die sittliche Auffassung der durch die Handlung angesprochenen Verkehrskreise verstößt. Massgeblich ist der Gesamtcharakter, wie er sich aus Inhalt, Zweck und Beweggrund ergibt. Der Gesamtcharakter lässt sich vielfach nur unter Würdigung subjektiver Merkmale feststellen (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 15, Baumbach-Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 römisch eins 140, 149, 152). Der Anspruch auf Unterlassung einer sittenwidrigen Handlung ist zwar im allgemeinen unabhängig davon, ob der Handelnde sich der Sittenwidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist, weil sonst gerade derjenige nicht in Anspruch genommen werden könnte, dem wegen seiner Gesinnungslosigkeit die Sittenwidrigkeit seines Handelns nicht bewusst wird (Hohenecker-Friedl a.a.O. 13, Baumbach-Hefermehl a.a.O. 161, 163, SZ 11/49, ÖBl 1974 106, 1961 110 u.a.). Dies gilt aber dann nicht uneingeschränkt, wenn es sich um eine Verletzung handelt, die erst dann zur sittenwidrigen Wettbewerbshandlung wird, wenn eine sittenwidrige Absicht – etwa die Erlangung eines sachlich ungerechtfertigten Vorsprunges vor gesetzestreuen Mitbewerbern – dazutritt. Hier ergibt sich die objektive Sittenwidrigkeit erst als dem subjektiven Unrechtselement, das vorhanden sein muss, um das Gesamtverhalten als unlauter werten zu können (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 157, 163, 169 f, ÖBl 1967 35). Das ist insbesondere bei Verletzung von gewerberechtlichen Vorschriften der Fall, die nicht auf sittlicher Grundlage beruhen oder nicht dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und Interessen (z.B. der Volksgesundheit, der Rechtspflege usw.) dienen, sondern aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen wurden und daher wertneutral sind (Hohenecker-Friedl a.a.O. 83, Baumbach-Hefermehl a.a.O. 157, 652 f., ÖBl 1974 9, 1964 67, 1962 32 u.a.).
Im vorliegenden Fall steht zwar nicht die Erlangung eines sachlich ungerechtfertigten Vorsprunges des Beklagten vor seinen Mitbewerbern im engeren Sinn, nämlich seinen Berufsgenossen, in Frage, weil nach dem festgestellten Sachverhalt diese alle den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung im selben Sinne auslegen wie der Beklagte und ihre Tätigkeit auch darnach einrichten (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O. 660/661, 662). Es handelt sich vielmehr darum, ob der Beklagte eine Tätigkeit ausübt, welche durch den Umfang seiner Gewerbeberechtigung nicht gedeckt ist, sodass er sie unter Missachtung eines Erlaubnis- oder Anmeldezwanges verrichtet. Die dafür maßgebliche Frage des Umfanges der Gewerbeberechtigung und damit der Abgrenzung der Befugnisse des Gewerbeberechtigten gegenüber den nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten und Befugnissen der Rechtsanwälte muss aber auch als eine Angelegenheit der ordnenden Zweckmäßigkeit angesehen werden, soweit damit nicht Bestimmungen zum Schutz der Rechtspflege, insbesondere über die Vertretung vor Gerichten und Behörden, verletzt werden. Während nämlich solche Vorschriften ein allgemeines Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege berühren, trifft dies dafür, welche Tätigkeiten dem Inhaber einer Gewerbeberechtigung allgemein erlaubt sein sollen, nicht zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auch bei der Ausübung der Gewerbe Interessen der Kunden betroffen werden können, da auch die Vorsorge für die Wahrung dieser Interessen im allgemeinen eine von den zuständigen Gewerbebehörden im Rahmen der Aufgabe, für eine geordnete Ausübung des Gewerbes zu sorgen, zu erledigende Angelegenheit ist. Dies kommt hinsichtlich der „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ in der Gewerbeordnung 1973 auch dadurch zum Ausdruck, dass hinsichtlich ihrer Dienstleistungen der zuständige Bundesminister durch Verordnung Maßnahmen zum Schutz der Kunden vorschreiben kann (§ 69 Abs. 2).Im vorliegenden Fall steht zwar nicht die Erlangung eines sachlich ungerechtfertigten Vorsprunges des Beklagten vor seinen Mitbewerbern im engeren Sinn, nämlich seinen Berufsgenossen, in Frage, weil nach dem festgestellten Sachverhalt diese alle den Umfang ihrer Gewerbeberechtigung im selben Sinne auslegen wie der Beklagte und ihre Tätigkeit auch darnach einrichten vergleiche Baumbach-Hefermehl a.a.O. 660/661, 662). Es handelt sich vielmehr darum, ob der Beklagte eine Tätigkeit ausübt, welche durch den Umfang seiner Gewerbeberechtigung nicht gedeckt ist, sodass er sie unter Missachtung eines Erlaubnis- oder Anmeldezwanges verrichtet. Die dafür maßgebliche Frage des Umfanges der Gewerbeberechtigung und damit der Abgrenzung der Befugnisse des Gewerbeberechtigten gegenüber den nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten und Befugnissen der Rechtsanwälte muss aber auch als eine Angelegenheit der ordnenden Zweckmäßigkeit angesehen werden, soweit damit nicht Bestimmungen zum Schutz der Rechtspflege, insbesondere über die Vertretung vor Gerichten und Behörden, verletzt werden. Während nämlich solche Vorschriften ein allgemeines Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege berühren, trifft dies dafür, welche Tätigkeiten dem Inhaber einer Gewerbeberechtigung allgemein erlaubt sein sollen, nicht zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auch bei der Ausübung der Gewerbe Interessen der Kunden betroffen werden können, da auch die Vorsorge für die Wahrung dieser Interessen im allgemeinen eine von den zuständigen Gewerbebehörden im Rahmen der Aufgabe, für eine geordnete Ausübung des Gewerbes zu sorgen, zu erledigende Angelegenheit ist. Dies kommt hinsichtlich der „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ in der Gewerbeordnung 1973 auch dadurch zum Ausdruck, dass hinsichtlich ihrer Dienstleistungen der zuständige Bundesminister durch Verordnung Maßnahmen zum Schutz der Kunden vorschreiben kann (Paragraph 69, Absatz 2,).
Bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte durch eine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften, nämlich jener über den Umfang seiner Gewerbeberechtigung, gegen § 1 UWG. verstoßen hat, ist dieser vom Gericht als Vorfrage zu beurteilen (ÖBl 1974 106). Hiebei kommt es wesentlich darauf an, ob die vom Beklagten vertretene Auffassung durch das Gesetz soweit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, weil dann bereits die vorgenommene Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als Handlung angesehen werden kann, die gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstösst.Bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte durch eine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften, nämlich jener über den Umfang seiner Gewerbeberechtigung, gegen Paragraph eins, UWG. verstoßen hat, ist dieser vom Gericht als Vorfrage zu beurteilen (ÖBl 1974 106). Hiebei kommt es wesentlich darauf an, ob die vom Beklagten vertretene Auffassung durch das Gesetz soweit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, weil dann bereits die vorgenommene Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als Handlung angesehen werden kann, die gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstösst.
Für den Umfang einer Gewerbeberechtigung ist gemäß § 29 Gewerbeordnung 1973 der Wortlaut des Gewerbescheines im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend; wenn dies zur Beurteilung des Gewerberechtsumfanges nicht ausreichend ist, sind dafür unter anderem die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen. Das Gewerbe „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ wurde durch Art. 8 der Gewerbeordnungsnovelle 1934 (BGBl 1934 II Nr. 322) unter § 1a Abs. 1 lit. b Z. 35 der Gewerbeordnung eingeführt und dem Wortlaut nach unverändert in die Gewerbeordnung 1973 (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 2) übernommen. Der Auffassung der Untergerichte, dass die Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder den „Gesetzen der Sprachlogik“ den von ihnen angenommenen Sinn eindeutig ergebe, kann nicht beigetreten werden. Es darf nicht übersehen werden, dass der Ausdruck „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ und nicht jener „Berater in Versicherungsvertragsangelegenheiten“ verwendet wurde. Alle Angelegenheiten, welche die Zweckmäßigkeit und die Bedingungen eines Versicherungsvertrages und die sich aus einem, abgeschlossenen Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen betreffen, worauf die Untergerichte den Umfang der Gewerbeberechtigung eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ eingeschränkt haben, sind nämlich richtig bezeichnet Versicherungsvertragsangelegenheiten. Dazu muss noch berücksichtigt werden, dass die Vermittlung von Versicherungsverträgen und die Stellung von Versicherungsofferten den Versicherungsmaklern vorbehalten ist, die aber auch berechtigt sind, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten (§§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 23, 120 Gewerbeordnung 1973, Hellers Kommentar zur Gewerbeordnung 1859 I 146). Für die „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ bliebe somit bei Richtigkeit der Auslegung des Umfanges ihrer Gewerbeberechtigung durch die Untergerichte nur mehr die Beratung hinsichtlich der Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines Versicherungsvertrages oder die Beratung hinsichtlich von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus einem Versicherungsvertrag, jedoch ohne Vermittlung des Vertragsabschlusses und nur soweit, als die Beratung nicht durch den Versicherungsmakler, der den Vertragsabschluss vermittelte, geschieht.Für den Umfang einer Gewerbeberechtigung ist gemäß Paragraph 29, Gewerbeordnung 1973 der Wortlaut des Gewerbescheines im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend; wenn dies zur Beurteilung des Gewerberechtsumfanges nicht ausreichend ist, sind dafür unter anderem die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen. Das Gewerbe „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ wurde durch Artikel 8, der Gewerbeordnungsnovelle 1934 Bundesgesetzblatt 1934, römisch zwei Nr. 322) unter Paragraph eins a, Absatz eins, Litera b, Ziffer 35, der Gewerbeordnung eingeführt und dem Wortlaut nach unverändert in die Gewerbeordnung 1973 (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2,) übernommen. Der Auffassung der Untergerichte, dass die Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder den „Gesetzen der Sprachlogik“ den von ihnen angenommenen Sinn eindeutig ergebe, kann nicht beigetreten werden. Es darf nicht übersehen werden, dass der Ausdruck „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ und nicht jener „Berater in Versicherungsvertragsangelegenheiten“ verwendet wurde. Alle Angelegenheiten, welche die Zweckmäßigkeit und die Bedingungen eines Versicherungsvertrages und die sich aus einem, abgeschlossenen Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen betreffen, worauf die Untergerichte den Umfang der Gewerbeberechtigung eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ eingeschränkt haben, sind nämlich richtig bezeichnet Versicherungsvertragsangelegenheiten. Dazu muss noch berücksichtigt werden, dass die Vermittlung von Versicherungsverträgen und die Stellung von Versicherungsofferten den Versicherungsmaklern vorbehalten ist, die aber auch berechtigt sind, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten (Paragraphen 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 23, 120, Gewerbeordnung 1973, Hellers Kommentar zur Gewerbeordnung 1859 I 146). Für die „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ bliebe somit bei Richtigkeit der Auslegung des Umfanges ihrer Gewerbeberechtigung durch die Untergerichte nur mehr die Beratung hinsichtlich der Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines Versicherungsvertrages oder die Beratung hinsichtlich von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus einem Versicherungsvertrag, jedoch ohne Vermittlung des Vertragsabschlusses und nur soweit, als die Beratung nicht durch den Versicherungsmakler, der den Vertragsabschluss vermittelte, geschieht.
Die Frage, ob als „Versicherungsangelegenheit“ auch die Ansprüche eines Geschädigten, für die ein Versicherer auf Grund eines vom Schädiger geschlossenen Vertrages insbesondere bei einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufkommen muss, anzusehen sind, hatte zur Zeit der Einführung des Gewerbes eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ wegen des damals noch verhältnismäßig geringen Umfanges des Kraftfahrzeugverkehrs noch nicht die grosse praktische Bedeutung wie heute. Daher ist es auch erklärlich, dass eine nähere Erörterung dieser Frage in Hellers Kommentar zur Gewerbe-Ordnung 1859 (S 145) fehlt. Die dortigen Ausführungen zum Umfang der Gewerbeberechtigung eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ lassen aber auch die Auslegung zu, dass eine Beratung des Geschädigten in jenen Fällen, in denen ein Haftpflichtversicherer wegen eines vom Schädiger abgeschlossenen Versicherungsvertrages in Anspruch genommen werden kann, zulässig ist, weil allgemein von einer „Leistung fachmännischer Vertretung bei vorkommenden Schäden“ gesprochen wird. Sollte diese „fachmännische Vertretung“ auf den Vertragspartner aus dem Versicherungsvertrag eingeschränkt sein, müsste sie richtig als „Vertretung bei Eintritt des Versicherungsfalles“ – der nicht immer ein Schadensfall sein muss, (weil es auch andere Versicherungssparten gibt – bezeichnet werden (vgl. dazu jetzt § 1 Versicherungsvertragsgesetz). Die Entwicklung in der Folge ging aber dahin, dass die Auslegung, durch eine solche Gewerbeberechtigung sei auch die Beratung und Vertretung eines Geschädigten, der Ansprüche gegen einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers erheben will, gedeckt, allgemein vertreten wurde. Es wurde festgestellt, dass schon im Jahre 1962 die Versicherungsberater Richtlinien beschlossen, wobei eine solche Beratung und Vertretung als zu ihrem Berufsbild gehörig angeführt und betont wird, dass gerade ihr besondere Bedeutung zukomme. Weiters wurde festgestellt, dass alle in Österreich tätigen Versicherungsberater auch die Vertretung von Geschädigten gegenüber Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern des Schädigers übernehmen. Auch die Gewerbebehörden haben die Ausübung dieser Tätigkeit anerkannt und wiederholt ausdrücklich in die Beschreibung des Umfanges der Gewerbeberechtigung aufgenommen. Die Ausübung dieser Tätigkeit durch die Versicherungsberater war auch allgemein bekannt, wie etwa aus den Diskussionen über die Einführung des sogenannten Spalttarifes hervorging, was auch das vom Erstgericht festgestellte Rundfunkgespräch zeigt. Wenn dessen ungeachtet, der Wortlaut der Bestimmung „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ unverändert in die Gewerbeordnung 1973 übernommen und überdies zum Ausdruck gebracht wurde, dass die neue Gewerbeordnung am Umfang der Gewerbeberechtigungen im allgemeinen nichts ändern soll (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 395 Beilagen NR 13. GP 181 zur Liste der lit. b des § 104 = § 103 des Gesetzes: „die überwiegende Zahl wurde aus dem geltenden Recht übernommen“) so kann dies dahin gedeutet werden, dass der Inhalt und die Bedeutung, die dem Ausdruck „Versicherungsangelegenheiten“ zum Zeitpunkt der Erlassung der Gewerbeordnung 1973 allgemein gegeben wurde, anerkannt wird. Der Umfang der damit beschriebenen Gewerbeberechtigung ist demnach diesem Inhalt entsprechend abzugrenzen. Dies muss auch deswegen angenommen werden, weil der Gesetzgeber in der Gewebeordnung 1973 ausdrücklich auf die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen als Kriterien zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung Bezug nimmt (§ 29). Die schiedsgerichtlichen Ausschüsse nach § 349 Gewerbeordnung sind allerdings zur Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen und darüber, welcher Art ein bestimmtes Gewerbe ist, zuständig. Die Richtlinien des § 29 Gewerbeordnung enthalten hingegen allgemeingültige Abgrenzungsmerkmale. Es wurde eine gewohnheitsrechtliche Rechtsquelle als für die Beurteilung des Gewerbeumfanges maßgebend erklärt (Heinl-Mayr, Das österreichische Gewerberecht Anm. 5, § 29 GewO.). Sie sind daher auch für den im vorliegenden Fall strittigen Umfang der Gewerbeberechtigung eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ gegenüber den der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Tätigkeiten und Befugnissen der Rechtsanwälte wesentlich, weil der zur Bezeichnung dieser Gewerbeberechtigung gebrauchte Ausdruck jedenfalls nicht eindeutig die von den Untergerichten vertretene Auffassung deckt. Zu den vom Berufungsgericht angeführten Belegstellen (Heinl-Loebenstein-Verosta „Das österreichische Recht“ VIIIb 2 und Heinl-Mayr „Das österreichische Gewerberecht“ Anmerkung 8 zu § 103 Gewerbeordnung) ist darauf zu verweisen, dass dort nicht eine eigene Meinung, sondern nur die in einem Durchführungserlass des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vertretene (unverbindliche) Rechtsmeinung wiedergegeben wird, die aber wegen des Erlasses vom 15. Oktober 1974 Zl 144789-II-11/74 (Ablichtung bei ON. 30 des Aktes, die allerdings erst nach Schluss der Verhandlung vorgelegt und von den Untergerichten nicht berücksichtigt wurde) überholt sein dürfte.Die Frage, ob als „Versicherungsangelegenheit“ auch die Ansprüche eines Geschädigten, für die ein Versicherer auf Grund eines vom Schädiger geschlossenen Vertrages insbesondere bei einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufkommen muss, anzusehen sind, hatte zur Zeit der Einführung des Gewerbes eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ wegen des damals noch verhältnismäßig geringen Umfanges des Kraftfahrzeugverkehrs noch nicht die grosse praktische Bedeutung wie heute. Daher ist es auch erklärlich, dass eine nähere Erörterung dieser Frage in Hellers Kommentar zur Gewerbe-Ordnung 1859 (S 145) fehlt. Die dortigen Ausführungen zum Umfang der Gewerbeberechtigung eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ lassen aber auch die Auslegung zu, dass eine Beratung des Geschädigten in jenen Fällen, in denen ein Haftpflichtversicherer wegen eines vom Schädiger abgeschlossenen Versicherungsvertrages in Anspruch genommen werden kann, zulässig ist, weil allgemein von einer „Leistung fachmännischer Vertretung bei vorkommenden Schäden“ gesprochen wird. Sollte diese „fachmännische Vertretung“ auf den Vertragspartner aus dem Versicherungsvertrag eingeschränkt sein, müsste sie richtig als „Vertretung bei Eintritt des Versicherungsfalles“ – der nicht immer ein Schadensfall sein muss, (weil es auch andere Versicherungssparten gibt – bezeichnet werden vergleiche dazu jetzt Paragraph eins, Versicherungsvertragsgesetz). Die Entwicklung in der Folge ging aber dahin, dass die Auslegung, durch eine solche Gewerbeberechtigung sei auch die Beratung und Vertretung eines Geschädigten, der Ansprüche gegen einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers erheben will, gedeckt, allgemein vertreten wurde. Es wurde festgestellt, dass schon im Jahre 1962 die Versicherungsberater Richtlinien beschlossen, wobei eine solche Beratung und Vertretung als zu ihrem Berufsbild gehörig angeführt und betont wird, dass gerade ihr besondere Bedeutung zukomme. Weiters wurde festgestellt, dass alle in Österreich tätigen Versicherungsberater auch die Vertretung von Geschädigten gegenüber Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern des Schädigers übernehmen. Auch die Gewerbebehörden haben die Ausübung dieser Tätigkeit anerkannt und wiederholt ausdrücklich in die Beschreibung des Umfanges der Gewerbeberechtigung aufgenommen. Die Ausübung dieser Tätigkeit durch die Versicherungsberater war auch allgemein bekannt, wie etwa aus den Diskussionen über die Einführung des sogenannten Spalttarifes hervorging, was auch das vom Erstgericht festgestellte Rundfunkgespräch zeigt. Wenn dessen ungeachtet, der Wortlaut der Bestimmung „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ unverändert in die Gewerbeordnung 1973 übernommen und überdies zum Ausdruck gebracht wurde, dass die neue Gewerbeordnung am Umfang der Gewerbeberechtigungen im allgemeinen nichts ändern soll (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 395 Beilagen NR 13. Gesetzgebungsperiode 181, zur Liste der Litera b, des Paragraph 104, = Paragraph 103, des Gesetzes: „die überwiegende Zahl wurde aus dem geltenden Recht übernommen“) so kann dies dahin gedeutet werden, dass der Inhalt und die Bedeutung, die dem Ausdruck „Versicherungsangelegenheiten“ zum Zeitpunkt der Erlassung der Gewerbeordnung 1973 allgemein gegeben wurde, anerkannt wird. Der Umfang der damit beschriebenen Gewerbeberechtigung ist demnach diesem Inhalt entsprechend abzugrenzen. Dies muss auch deswegen angenommen werden, weil der Gesetzgeber in der Gewebeordnung 1973 ausdrücklich auf die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen als Kriterien zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung Bezug nimmt (Paragraph 29,). Die schiedsgerichtlichen Ausschüsse nach Paragraph 349, Gewerbeordnung sind allerdings zur Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen und darüber, welcher Art ein bestimmtes Gewerbe ist, zuständig. Die Richtlinien des Paragraph 29, Gewerbeordnung enthalten hingegen allgemeingültige Abgrenzungsmerkmale. Es wurde eine gewohnheitsrechtliche Rechtsquelle als für die Beurteilung des Gewerbeumfanges maßgebend erklärt (Heinl-Mayr, Das österreichische Gewerberecht Anmerkung 5, , Paragraph 29, GewO.). Sie sind daher auch für den im vorliegenden Fall strittigen Umfang der Gewerbeberechtigung eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ gegenüber den der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Tätigkeiten und Befugnissen der Rechtsanwälte wesentlich, weil der zur Bezeichnung dieser Gewerbeberechtigung gebrauchte Ausdruck jedenfalls nicht eindeutig die von den Untergerichten vertretene Auffassung deckt. Zu den vom Berufungsgericht angeführten Belegstellen (Heinl-Loebenstein-Verosta „Das österreichische Recht“ VIIIb 2 und Heinl-Mayr „Das österreichische Gewerberecht“ Anmerkung 8 zu Paragraph 103, Gewerbeordnung) ist darauf zu verweisen, dass dort nicht eine eigene Meinung, sondern nur die in einem Durchführungserlass des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vertretene (unverbindliche) Rechtsmeinung wiedergegeben wird, die aber wegen des Erlasses vom 15. Oktober 1974 Zl 144789-II-11/74 (Ablichtung bei ON. 30 des Aktes, die allerdings erst nach Schluss der Verhandlung vorgelegt und von den Untergerichten nicht berücksichtigt wurde) überholt sein dürfte.
Dem Hinweis, dass die Tätigkeit eines Versicherungsberaters eine „Versicherungsangelegenheit“ auf Seite seines Auftraggebers und nicht auf Seite desjenigen, gegen den die Ansprüche erhoben werden sollen, betreffen müsse, ist entgegenzuhalten, dass damit zur Klärung des Umfanges der Gewerbeberechtigung solange nichts beigetragen ist, solange nicht klargestellt ist, ob unter „Versicherungsangelegenheiten“ nur solche verstanden werden können, die einen Versicherungsvertrag und Ansprüche der Vertragspartner betreffen oder auch solche, in denen ein Versicherer auf Grund seiner Deckungspflicht gegenüber dem zunächst Ersatzpflichtigen die Ersatzleistung im Ergebnis und endgültig zu tragen hat. Für den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung – nur diese kommt bei der strittigen Tätigkeit des Beklagten vornehmlich in Betracht – muss auch berücksichtigt werden, dass nach § 63 des Kraftfahrgesetzes 1967 der Geschädigte Dritte den ihm gegen einen durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung oder eine Schadensbehandlungsversicherung Versicherten zustehenden Anspruch auf Ersatz eines Schadens „im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages“ auch unmittelbar gegen den Versicherer des Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner geltend machen kann. Dies ist auch ein deutlicher Hinweis dafür, dass unter „Versicherungsangelegenheit“ nicht bloß Angelegenheiten zwischen den Vertragspartnern des Versicherungsvertrages, sondern auch solche eines geschädigten Dritten zu verstehen sind. Diese Bestimmung soll ja – im Zusammenhalt mit der Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gemäß § 59 Kraftfahrgesetz 1967 – in erster Linie die Ersatzleistung an den Dritten sicherstellen (vgl. EvBl 1975/134), sodass dessen Ansprüche, und nicht jene des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer (Deckung) im Vordergrund der Betrachtungsweise stehen. Dem Einwand, dass nicht alle Angelegenheiten „Versicherungsangelegenheiten“ sein können, bei denen zufällig jemandem eine Versicherungsanstalt als Partner gegenüberstehe, ist entgegenzuhalten, dass dieser Ausdruck gewiss nicht alle diese Fälle deckt, sondern nur jene, die den „Betriebsgegenstand“ eines Versicherers betreffen. Es macht allerdings dann keinen Unterschied, ob die vertragliche Leistung auf Grund der Deckungspflicht vom Schädiger oder direkt vom Geschädigten, dem der Vertragspartner des Versicherers ersatzpflichtig ist, in Anspruch genommen wird.Dem Hinweis, dass die Tätigkeit eines Versicherungsberaters eine „Versicherungsangelegenheit“ auf Seite seines Auftraggebers und nicht auf Seite desjenigen, gegen den die Ansprüche erhoben werden sollen, betreffen müsse, ist entgegenzuhalten, dass damit zur Klärung des Umfanges der Gewerbeberechtigung solange nichts beigetragen ist, solange nicht klargestellt ist, ob unter „Versicherungsangelegenheiten“ nur solche verstanden werden können, die einen Versicherungsvertrag und Ansprüche der Vertragspartner betreffen oder auch solche, in denen ein Versicherer auf Grund seiner Deckungspflicht gegenüber dem zunächst Ersatzpflichtigen die Ersatzleistung im Ergebnis und endgültig zu tragen hat. Für den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung – nur diese kommt bei der strittigen Tätigkeit des Beklagten vornehmlich in Betracht – muss auch berücksichtigt werden, dass nach Paragraph 63, des Kraftfahrgesetzes 1967 der Geschädigte Dritte den ihm gegen einen durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung oder eine Schadensbehandlungsversicherung Versicherten zustehenden Anspruch auf Ersatz eines Schadens „im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages“ auch unmittelbar gegen den Versicherer des Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner geltend machen kann. Dies ist auch ein deutlicher Hinweis dafür, dass unter „Versicherungsangelegenheit“ nicht bloß Angelegenheiten zwischen den Vertragspartnern des Versicherungsvertrages, sondern auch solche eines geschädigten Dritten zu verstehen sind. Diese Bestimmung soll ja – im Zusammenhalt mit der Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 59, Kraftfahrgesetz 1967 – in erster Linie die Ersatzleistung an den Dritten sicherstellen vergleiche EvBl 1975/134), sodass dessen Ansprüche, und nicht jene des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer (Deckung) im Vordergrund der Betrachtungsweise stehen. Dem Einwand, dass nicht alle Angelegenheiten „Versicherungsangelegenheiten“ sein können, bei denen zufällig jemandem eine Versicherungsanstalt als Partner gegenüberstehe, ist entgegenzuhalten, dass dieser Ausdruck gewiss nicht alle diese Fälle deckt, sondern nur jene, die den „Betriebsgegenstand“ eines Versicherers betreffen. Es macht allerdings dann keinen Unterschied, ob die vertragliche Leistung auf Grund der Deckungspflicht vom Schädiger oder direkt vom Geschädigten, dem der Vertragspartner des Versicherers ersatzpflichtig ist, in Anspruch genommen wird.
Die klagende Partei vertritt zum Umfang der Gewerbeberechtigung des Beklagten allerdings in ihrer Revisionsbeantwortung auch die Auffassung, dass zwischen Beratung, Beistandsleistung und Vertretung unterschieden werden müsse und ein Versicherungsberater seine Auftraggeber zwar beraten, allenfalls ihnen auch noch bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche „beistehen“ – durch Begleitung bei einer Vorsprache beim Versicherer – sie aber nicht „vertreten“ dürfe, obgleich die klagende Partei in ihrer Klage ausdrücklich hervorhob, dass die Befugnis eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten sich auf die Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten „mit Einschluss der Leistung von fachmännischer Vertretung bei vorkommenden Schäden (aus einem bestehenden Versicherungsvertrag)“ erstrecke (AS. 3). Die Auffassung, dass die Versicherungsberater ihre Auftraggeber nicht nur beraten, sondern auch vertreten dürfen, wird auch in Hellers Kommentar zur Gewerbeordnung 1859 (Seite 145) und von Ehrenzweig (Versicherungsvertragsrecht 1952 S. 280 „Der Versicherungsnehmer darf nicht genötigt werden, dem geschäftsgewandten Beauftragten des Versicherers persönlich entgegenzutreten“) sowie in den bereits erwähnten Richtlinien des Fachverbandes der Versicherungsberater aus dem Jahre 1962 vertreten; ihr entsprach auch das tatsächlich festgestellte Verhalten aller Versicherungsberater (AS. 248). Die zur Zeit der Erlassung der Gewerbeordnung 1973 bestandene allgemeine Auffassung und Übung hinsichtlich des Umfanges der Gewerbeberechtigung muss daher auch in dieser Richtung als durch die Gewerbeordnung 1973 anerkannt angesehen werden. Die Auffassung des Beklagten, dass er auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ auch Geschädigte, die Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen, beraten und den Versicherern gegenüber vertreten dürfe, ist daher jedenfalls so weit gedeckt, dass in der Ausübung dieser Tätigkeit durch den Beklagten ein sittenwidriges Verhalten im Sinn des § 1 UWG. nicht erblickt werden kann.Die klagende Partei vertritt zum Umfang der Gewerbeberechtigung des Beklagten allerdings in ihrer Revisionsbeantwortung auch die Auffassung, dass zwischen Beratung, Beistandsleistung und Vertretung unterschieden werden müsse und ein Versicherungsberater seine Auftraggeber zwar beraten, allenfalls ihnen auch noch bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche „beistehen“ – durch Begleitung bei einer Vorsprache beim Versicherer – sie aber nicht „vertreten“ dürfe, obgleich die klagende Partei in ihrer Klage ausdrücklich hervorhob, dass die Befugnis eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten sich auf die Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten „mit Einschluss der Leistung von fachmännischer Vertretung bei vorkommenden Schäden (aus einem bestehenden Versicherungsvertrag)“ erstrecke (AS. 3). Die Auffassung, dass die Versicherungsberater ihre Auftraggeber nicht nur beraten, sondern auch vertreten dürfen, wird auch in Hellers Kommentar zur Gewerbeordnung 1859 (Seite 145) und von Ehrenzweig (Versicherungsvertragsrecht 1952 S. 280 „Der Versicherungsnehmer darf nicht genötigt werden, dem geschäftsgewandten Beauftragten des Versicherers persönlich entgegenzutreten“) sowie in den bereits erwähnten Richtlinien des Fachverbandes der Versicherungsberater aus dem Jahre 1962 vertreten; ihr entsprach auch das tatsächlich festgestellte Verhalten aller Versicherungsberater (AS. 248). Die zur Zeit der Erlassung der Gewerbeordnung 1973 bestandene allgemeine Auffassung und Übung hinsichtlich des Umfanges der Gewerbeberechtigung muss daher auch in dieser Richtung als durch die Gewerbeordnung 1973 anerkannt angesehen werden. Die Auffassung des Beklagten, dass er auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ auch Geschädigte, die Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen, beraten und den Versicherern gegenüber vertreten dürfe, ist daher jedenfalls so weit gedeckt, dass in der Ausübung dieser Tätigkeit durch den Beklagten ein sittenwidriges Verhalten im Sinn des Paragraph eins, UWG. nicht erblickt werden kann.
Einer besonderen Erörterung bedarf allerdings noch die Frage, ob der Beklagte etwa gegen das Verbot der Winkelschreiberei oder gegen die Bestimmung des Art. VIII Abs. 1 lit. d EGVG. verstoßen hat. Nach Art. VIII Abs. lit. d EGVG. begeht eine Verwaltungsübertretung unter anderem, wer in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) bestimmte schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst oder einschlägige Auskünfte erteilt. Der Begriff „einschlägige Auskünfte“ bezieht sich nicht auf bloße Sachverhaltsmitteilungen; es müssen vielmehr auch Ratschläge verbunden sein, wie eine bestimmte Sache vor inländischen oder ausländischen Behörden zu führen sei. Der Begriff der „Erteilung einschlägiger Auskünfte“ darf wohl nicht auf eine Rechtsberatung im engeren Sinn beschränkt werden, aber doch nur auf eine Beratung bezogen werden, mit der unerfahrenen Parteien überhaupt die Wege zur Erledigung ihrer vor einer Behörde auszutragenden Angelegenheit gewiesen werden. Die Beratung oder Auskunftserteilung darf nicht (praktisch) die beratende Tätigkeit einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht oder anderen Behörden befugten Person ersetzen und nicht so weitgehend und so geartet sein, dass damit im Ergebnis eine Aufgabe berufsmäßiger Parteienvertreter erledigt wird (ÖBl 1975 36, 4 Ob 322/75, BGHSlg 388/A BGH vom 14. Mai 1935, A 854/34 bei Mannlicher, Das Verwaltungsverfahrensgesetz7 766; anderer Ansicht Hellbling Kommentar zum VVG I 82, der aber auch die Auffassung teilt, dass es sich bei der Erteilung „einschlägiger Auskünfte“ zumindest um eine gewisse sachliche Beratung in Fragen des Verkehrs mit Gerichten der Verwaltungsbehörden handeln müsse). Dazu wurde im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, dass der Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt seine Auftraggeber nie vor Gericht vertreten, auch keine Eingaben an das Gericht verfasst habe und dass auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Beklagte seine Auftraggeber vor Gericht vertreten oder für sie Eingaben verfassen werde (AS. 351, siehe auch AS. 268). Dass im Rahmen der Beratung über eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit vom Beklagten dem Auftraggeber Auskünfte erteilt werden, die zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Tragweite der einzelnen Schritte notwendig sind, machen diese auch dann nicht zu „einschlägigen Auskünften“ im Sinn des Art. VIII Abs. 1 lit. d EGVG., wenn sie im Falle des Scheiterns einer außergerichtlichen Regelung für die weitere Rechtsverfolgung praktisch verwertet werden können. Wesentlich ist vielmehr, dass nicht schon bei der Beratung die Vorgangsweise und der Weg aufgezeigt werden, wie eine bestimmte vor einer Behörde auszutragende Angelegenheit zu führen sei, sondern nur die Folgen der zu unternehmenden Schritte und der zutreffenden Maßnahmen aufgezeigt werden, damit der Kunde sich darüber ein Bild machen kann, ob sich der angestrebte Erfolg erwarten lässt oder nicht (4 Ob 322/75). Das gilt auch hinsichtlich der Erhebungen in Unfallsachen, weil auch diese als Unterlagen für eine außergerichtliche Regelung der erhobenen Ansprüche bestimmt und erst nach deren Scheitern – allenfalls – in einem Rechtsstreit – aber nicht mehr vom Beklagten – verwendet werden.Einer besonderen Erörterung bedarf allerdings noch die Frage, ob der Beklagte etwa gegen das Verbot der Winkelschreiberei oder gegen die Bestimmung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera d, EGVG. verstoßen hat. Nach Artikel römisch acht, Abs. Litera d, EGVG. begeht eine Verwaltungsübertretung unter anderem, wer in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) bestimmte schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst oder einschlägige Auskünfte erteilt. Der Begriff „einschlägige Auskünfte“ bezieht sich nicht auf bloße Sachverhaltsmitteilungen; es müssen vielmehr auch Ratschläge verbunden sein, wie eine bestimmte Sache vor inländischen oder ausländischen Behörden zu führen sei. Der Begriff der „Erteilung einschlägiger Auskünfte“ darf wohl nicht auf eine Rechtsberatung im engeren Sinn beschränkt werden, aber doch nur auf eine Beratung bezogen werden, mit der unerfahrenen Parteien überhaupt die Wege zur Erledigung ihrer vor einer Behörde auszutragenden Angelegenheit gewiesen werden. Die Beratung oder Auskunftserteilung darf nicht (praktisch) die beratende Tätigkeit einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht oder anderen Behörden befugten Person ersetzen und nicht so weitgehend und so geartet sein, dass damit im Ergebnis eine Aufgabe berufsmäßiger Parteienvertreter erledigt wird (ÖBl 1975 36, 4 Ob 322/75, BGHSlg 388/A BGH vom 14. Mai 1935, A 854/34 bei Mannlicher, Das Verwaltungsverfahrensgesetz7 766; anderer Ansicht Hellbling Kommentar zum VVG I 82, der aber auch die Auffassung teilt, dass es sich bei der Erteilung „einschlägiger Auskünfte“ zumindest um eine gewisse sachliche Beratung in Fragen des Verkehrs mit Gerichten der Verwaltungsbehörden handeln müsse). Dazu wurde im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, dass der Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt seine Auftraggeber nie vor Gericht vertreten, auch keine Eingaben an das Gericht verfasst habe und dass auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Beklagte seine Auftraggeber vor Gericht vertreten oder für sie Eingaben verfassen werde (AS. 351, siehe auch AS. 268). Dass im Rahmen der Beratung über eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit vom Beklagten dem Auftraggeber Auskünfte erteilt werden, die zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Tragweite der einzelnen Schritte notwendig sind, machen diese auch dann nicht zu „einschlägigen Auskünften“ im Sinn des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera d, EGVG., wenn sie im Falle des Scheiterns einer außergerichtlichen Regelung für die weitere Rechtsverfolgung praktisch verwertet werden können. Wesentlich ist vielmehr, dass nicht schon bei der Beratung die Vorgangsweise und der Weg aufgezeigt werden, wie eine bestimmte vor einer Behörde auszutragende Angelegenheit zu führen sei, sondern nur die Folgen der zu unternehmenden Schritte und der zutreffenden Maßnahmen aufgezeigt werden, damit der Kunde sich darüber ein Bild machen kann, ob sich der angestrebte Erfolg erwarten lässt oder nicht (4 Ob 322/75). Das gilt auch hinsichtlich der Erhebungen in Unfallsachen, weil auch diese als Unterlagen für eine außergerichtliche Regelung der erhobenen Ansprüche bestimmt und erst nach deren Scheitern – allenfalls – in einem Rechtsstreit – aber nicht mehr vom Beklagten – verwendet werden.
Es kann auch nicht die Auffassung geteilt werden, dass ein Unterlassungsanspruch deswegen gegeben sei, weil sich der Beklage zur Verfassung von Eingaben an das Gericht, zur Vertretung vor Gericht oder zur Verfassung von Rechtsurkunden angeboten habe. Richtig ist, dass die vom Beklagten verwendeten Vollmachtsformulare auch die Auslegung zulassen, dass der Beklagte solche Aufträge übernehme. Es wurde aber bereits vom Erstgericht betont, dass es durchaus möglich sei, dass der Beklagte solche Schritte nur Rechtsanwälten überlasse und hervorgehoben, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte seine Auftraggeber vor Gericht vertreten oder für sie Eingaben verfasst habe. Damit ist ein Nachweis, dass der Beklagte tatsächlich solche Handlungen selbst vorgenommen habe oder sie beabsichtige, nicht erbracht. Der bei Wettbewerbsbehauptungen geltende Grundsatz, dass derjenige, der eine Ankündigung macht, auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse, kann hier nicht angewendet werden, weil der Inhalt dieser Vollmachtsurkunden keine an einen unbestimmten oder doch größeren Personenkreis gerichtete Ankündigung war. Die Vollmachten wurden vielmehr nach Erteilung eines ganz bestimmten Auftrages zu dessen Durchführung unterfertigt, sodass ihr Umfang bereits dadurch abgegrenzt und bestimmt war und sie nicht dazu dienten, das Interesse an der Inanspruchnahme der Dienstleistung des Beklagten zu wecken, sondern nach bereits erfolgter Erteilung des Auftrages dessen Durchführung zu ermöglichen. Dass der Beklagte die Absicht gehabt hätte, auf Grund des über den Auftrag hinausgehenden Wortlautes der Vollmacht, der offenbar einem Formular entnommen wurde, andere als ihm tatsächlich aufgetragene Tätigkeiten zu entfalten oder dies vom Auftraggeber auch nur ernstlich erwartet wurde, kann dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat aber selbst mit Recht betont, dass eine vorbeugende Unterlassungsklage die konkrete Besorgung einer drohenden Rechtsverletzung voraussetzt (Hohenecker-Friedl a.a.O. 65 f., ÖBl 1970 54). Das kann bei der gegebenen Sachlage nicht bejaht werden.
Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorwurfes, der Beklagte habe Rechtsstreitigkeiten für seine Auftraggeber im eigenen Namen anhängig gemacht. Die Behauptung der klagenden Partei, die Auftraggeber seien im Prozess „offensichtlich“ nur „Strohmänner“ gewesen, während der „bestimmende Einfluss“ dem Beklagten zugestanden sei, ist durch den von den Untergerichten angenommenen Sachverhalt nicht gedeckt. Darnach wurde vielmehr ein direktes Vollmachtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt, der ihn im Rechtsstreit zu vertreten hatte, hergestellt. Wenn der Beklagte seine Auftraggeber bei der Frage, ob ein Rechtsstreit zweckmäßig ist und bei der Auswahl des damit zu betrauenden Anwalts beraten hat, liegt darin kein gegen § 1 UWG. verstoßendes sittenwidriges Verhalten. Es wurde dazu festgestellt, dass der Beklagte dafür kein besonderes Entgelt erhielt und er auch nicht bloss einen sondern mehrere Anwälte vorschlug. Auch dafür, dass der Beklagte in einem bestimmten Fall an einer Verletzung der Standespflichten durch einen Rechtsanwalt tatsächlich mitgewirkt habe, bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Es ist daher auch nicht wesentlich, ob und wieweit für Anwälte geltende Standesvorschriften allgemeinen sittlichen Gehalt und allgemeine Verbindlichkeit haben.Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorwurfes, der Beklagte habe Rechtsstreitigkeiten für seine Auftraggeber im eigenen Namen anhängig gemacht. Die Behauptung der klagenden Partei, die Auftraggeber seien im Prozess „offensichtlich“ nur „Strohmänner“ gewesen, während der „bestimmende Einfluss“ dem Beklagten zugestanden sei, ist durch den von den Untergerichten angenommenen Sachverhalt nicht gedeckt. Darnach wurde vielmehr ein direktes Vollmachtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt, der ihn im Rechtsstreit zu vertreten hatte, hergestellt. Wenn der Beklagte seine Auftraggeber bei der Frage, ob ein Rechtsstreit zweckmäßig ist und bei der Auswahl des damit zu betrauenden Anwalts beraten hat, liegt darin kein gegen Paragraph eins, UWG. verstoßendes sittenwidriges Verhalten. Es wurde dazu festgestellt, dass der Beklagte dafür kein besonderes Entgelt erhielt und er auch nicht bloss einen sondern mehrere Anwälte vorschlug. Auch dafür, dass der Beklagte in einem bestimmten Fall an einer Verletzung der Standespflichten durch einen Rechtsanwalt tatsächlich mitgewirkt habe, bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Es ist daher auch nicht wesentlich, ob und wieweit für Anwälte geltende Standesvorschriften allgemeinen sittlichen Gehalt und allgemeine Verbindlichkeit haben.
Hinsichtlich der Bevorschussung von Anwaltskosten und der zur Sicherung des vom Beklagten dem Auftraggeber gewährten oder vermittelten Kredites vorgenommenen „Abtretung“ seiner Forderungen hat das Berufungsgericht zutreffend die Auffassung vertreten, dass darin ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten des Beklagten nicht gelegen ist. Es ist entgegen der Auffassung der klagenden Partei nicht wesentlich, ob die Vereinbarung über eine Stundung des Honorars zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt getroffen wird oder ob der Beklagte zur Erreichung dieses wirtschaftlichen Zweckes einen Kredit gewährt oder vermittelt – wofür er eine Gewerbeberechtigung hat – und sich diesen entsprechend sichern lässt. Wenn der Beklagte in einem Fall (Hübl-Jaich) die Prozesskosten übernahm, weil er diesen als „Testprozess“ hinsichtlich der Frage, ob die von ihm den Auftraggebern verrechneten Kosten von den Gerichten als vorprozessuale Kosten im Rechtsstreit der Auftraggeber nach Scheitern einer außergerichtlichen Regelung anerkannt werden, liegt darin kein sittenwidriges Verhalten, weil damit nur eine Klärung einer auch für den Beklagten erheblichen Frage in einer Weise angestrebt wird, die wiederholt geübt und von den Betroffenen nicht als gegen das Anstandsgefühl verstoßend angesehen wird.
Zur Frage, ob der Beklagte Forderungen seiner Auftraggeber „einziehen“ durfte, wurde festgestellt, dass der Beklagte ”z.B. nach einer vergleichsweisen Regelung des Schadensfalles von der Versicherungsanstalt den verglichenen Entschädigungsbetrag in Empfang genommen hat“ (AS. 262). Es wurde bereits ausgeführt, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ befugt zu sein, mit den Versicherern über die erhobenen Ansprüche zu verhandeln und eine Reglung zu treffen. Mit der Einigung wurde die zunächst bestrittene Forderung zu einer „unbestrittenen“ im Sinn des § 307 Abs. 3 Gewerbeordnung 1973, was Voraussetzung dafür ist, dass sie auf Grund einer Konzession zur Einziehung fremder Forderungen eingezogen werden darf. Da der Beklagte eine solche Konzession hat, durfte er verglichene Forderungen jedenfalls einziehen. Darauf, ob er sich bei der bloßen Entgegennahme des verglichenen Betrages ohne weitere Schritte (z.B. vorherige Mahnung, Vorsprache zwecks Inkasso u. dgl.) überhaupt um eine „Einziehung“ der Forderung handelt, kommt es somit nicht mehr an. Ebenso ist unwesentlich, ob sich der Beklagte auf seine Konzession zur Einziehung fremder Forderungen oder auf seine Gewerbeberechtigung als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ berief, weil nur massgeblich ist, ob seine Tätigkeit durch eine der mehreren Berechtigungen, die er besitzt, tatsächlich gedeckt ist. Für die Behauptung der klagenden Partei, es dürften mehrere Berechtigungen desselben Inhabers nicht „kombiniert“ werden, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Es ist vielmehr gerade die Notwendigkeit und Möglichkeit einer „Kombination“ der Anlass und Grund, um mehrere Berechtigungen anzusuchen. Wenn diese dem Gesetz entsprechend erteilt werden, kann ihre Ausnützung und Verwendung nicht schon deswegen als sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG angesehen werden, weil der Inhaber verschiedene Gewerbeberechtigungen besitzt. Daraus folgt, dass von der klagenden Partei zu Unrecht die Unterlassung der beanstandeten Tätigkeiten des Beklagten, deren Übernahme und das Anerbieten zu diesen Tätigkeiten unter Berufung auf die Bestimmungen des UWG. begehrt wurde, sodass das Klagebegehren insoweit abzuweisen war.Zur Frage, ob der Beklagte Forderungen seiner Auftraggeber „einziehen“ durfte, wurde festgestellt, dass der Beklagte ”z.B. nach einer vergleichsweisen Regelung des Schadensfalles von der Versicherungsanstalt den verglichenen Entschädigungsbetrag in Empfang genommen hat“ (AS. 262). Es wurde bereits ausgeführt, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, auf Grund seiner Gewerbeberechtigung als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ befugt zu sein, mit den Versicherern über die erhobenen Ansprüche zu verhandeln und eine Reglung zu treffen. Mit der Einigung wurde die zunächst bestrittene Forderung zu einer „unbestrittenen“ im Sinn des Paragraph 307, Absatz 3, Gewerbeordnung 1973, was Voraussetzung dafür ist, dass sie auf Grund einer Konzession zur Einziehung fremder Forderungen eingezogen werden darf. Da der Beklagte eine solche Konzession hat, durfte er verglichene Forderungen jedenfalls einziehen. Darauf, ob er sich bei der bloßen Entgegennahme des verglichenen Betrages ohne weitere Schritte (z.B. vorherige Mahnung, Vorsprache zwecks Inkasso u. dgl.) überhaupt um eine „Einziehung“ der Forderung handelt, kommt es somit nicht mehr an. Ebenso ist unwesentlich, ob sich der Beklagte auf seine Konzession zur Einziehung fremder Forderungen oder auf seine Gewerbeberechtigung als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ berief, weil nur massgeblich ist, ob seine Tätigkeit durch eine der mehreren Berechtigungen, die er besitzt, tatsächlich gedeckt ist. Für die Behauptung der klagenden Partei, es dürften mehrere Berechtigungen desselben Inhabers nicht „kombiniert“ werden, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Es ist vielmehr gerade die Notwendigkeit und Möglichkeit einer „Kombination“ der Anlass und Grund, um mehrere Berechtigungen anzusuchen. Wenn diese dem Gesetz entsprechend erteilt werden, kann ihre Ausnützung und Verwendung nicht schon deswegen als sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG angesehen werden, weil der Inhaber verschiedene Gewerbeberechtigungen besitzt. Daraus folgt, dass von der klagenden Partei zu Unrecht die Unterlassung der beanstandeten Tätigkeiten des Beklagten, deren Übernahme und das Anerbieten zu diesen Tätigkeiten unter Berufung auf die Bestimmungen des UWG. begehrt wurde, sodass das Klagebegehren insoweit abzuweisen war.
Hinsichtlich der Berechtigung des Beklagten, die Bezeichnung „behördlich konzessioniert“, „behördlich genehmigt“ oder eine ähnliche Bezeichnung als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ zu führen, ist davon auszugehen, dass gemäß § 2 UWG. die Unterlassung von Ankündigungen über geschäftliche Verhältnisse begehrt werden kann, wenn sie zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet sind. Dabei genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein nicht bloß ganz unerheblicher Teil dieses Publikums, an dessen Aufmerksamkeit in der Eile des Alltags keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, auf Grund des Gesamteindruckes der Ankündigung zu einer unrichtigen Vorstellung über die geschäftlichen Verhältnisse des Ankündigenden kommen kann. Im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung der Eignung der Ankündigung zur Irreführung vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bezeichnungen im Zusammenhang mit der Ankündigung der gewerberechtlichen Befugnisse des Beklagten als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ verwendet wurden. Dieses Gewerbe ist ein sogenanntes „gebundenes Gewerbe (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 2 und § 6 Gewerbeordnung 1973) und gehört damit zu den Anmeldungsgewerben (§ 6 Gewerbeordnung 1973), denen in der Gewerbeordnung 1973 (§ 5) die konzessionierten Gewerbe gegenübergestellt werden, die erst nach Erlangung einer Bewilligung (Konzession) ausgeübt werden dürfen. Der wesentliche Unterschied für die Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes besteht darin, dass bei den Anmeldungsgewerben die Erfüllung der allgemeinen (und der etwa erforderlichen besonderen) Voraussetzungen genügt, während der Erteilung einer Konzession vor allem eine Prüfung der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit vorausgeht (§ 25 Gewerbeordnung 1973). Dementsprechend wird auch einem „konzessionierten“ Gewerbetreibenden vom angesprochenen Publikum ein besonderer Grad an Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit unterstellt. Diese Auffassung hat ihren wesentlichen Grund in der Annahme, dass die Zuverlässigkeit des Bewerbers vor der Erteilung der Konzession von der zuständigen Behörde ausdrücklich geprüft wurde. Damit hat der Ausdruck „konzessioniert“ unabhängig von der allgemeinen sprachlichen Bedeutung auf dem Gebiet des Gewerberechtes und im Zusammenhang mit Gewerbeberechtigungen eine besondere Bedeutung als Ausdruck besonderer Zuverlässigkeit erlangt. Da aber das Gewerbe eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ ohne eine derartige Prüfung der Zuverlässigkeit des Bewerbers ausgeübt wird, ist die Verwendung der Bezeichnung „konzessioniert“ im Zusammenhang mit dieser Gewerbeberechtigung ein Verstoß gegen § 2 UWG, weil bei einem nicht ganz unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums der Eindruck entstehen kann, dass derjenige, der diese Bezeichnung führt, aus irgendwelchen Gründen doch auf eine besondere Prüfung seiner Zuverlässigkeit und damit verbunden eine entsprechende Überwachung durch die zuständige Behörde, wie sie sonst nur bei konzessionspflichtigen Gewerben vorgenommen wird, verweisen könne. Das Begehren, dass der Beklagte diese Bezeichnung zu unterlassen habe, war somit berechtigt. Zur Bezeichnung „behördlich genehmigt“ hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass sie zwar nicht völlig korrekt ist, aber doch ihrem Sinngehalt nach der Gesetzeslage entspricht, weil auch die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 340 Abs. 7 Gewerbeordnung 1973). Das Unterbleiben eines Untersagungsbescheides durch die zuständige Behörde stellt somit im Ergebnis tatsächlich eine „Genehmigung“ dar, mit der vor allem die Erbringung des erforderlichen Befähigungsnachweises durch den, der das Gewerbe angemeldet hat, bestätigt wird. Dieser Sinn wird der Bezeichnung auch vom angesprochenen Publikum beigelegt werden, sodass bei dieser Bezeichnung die Gefahr einer Irreführung nach § 2 oder § 31 UWG., nicht anzunehmen ist. Hinsichtlich dieses Teilbegehrens war somit der Auffassung des Berufungsgerichtes beizupflichten. Dem Einwand der klagenden Partei, diese Auffassung sei widersprüchlich, weil einerseits die Verwendung der Bezeichnung „behördlich konzessioniert“ verboten, andererseits aber die Führung einer Bezeichnung, die mit „behördlich genehmigt“ verwechslungsfähig ähnlich sei, was auf die Bezeichnung „behördlich konzessioniert“ jedenfalls zutreffe, gestattet worden sei, muss entgegengehalten werden, dass beide Bezeichnungen – wie bereits dargelegt – einen wesentlich verschiedenen Eindruck beim angesprochenen Publikum erwecken.Hinsichtlich der Berechtigung des Beklagten, die Bezeichnung „behördlich konzessioniert“, „behördlich genehmigt“ oder eine ähnliche Bezeichnung als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ zu führen, ist davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 2, UWG. die Unterlassung von Ankündigungen über geschäftliche Verhältnisse begehrt werden kann, wenn sie zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet sind. Dabei genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein nicht bloß ganz unerheblicher Teil dieses Publikums, an dessen Aufmerksamkeit in der Eile des Alltags keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, auf Grund des Gesamteindruckes der Ankündigung zu einer unrichtigen Vorstellung über die geschäftlichen Verhältnisse des Ankündigenden kommen kann. Im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung der Eignung der Ankündigung zur Irreführung vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bezeichnungen im Zusammenhang mit der Ankündigung der gewerberechtlichen Befugnisse des Beklagten als „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ verwendet wurden. Dieses Gewerbe ist ein sogenanntes „gebundenes Gewerbe (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 6, Gewerbeordnung 1973) und gehört damit zu den Anmeldungsgewerben (Paragraph 6, Gewerbeordnung 1973), denen in der Gewerbeordnung 1973 (Paragraph 5,) die konzessionierten Gewerbe gegenübergestellt werden, die erst nach Erlangung einer Bewilligung (Konzession) ausgeübt werden dürfen. Der wesentliche Unterschied für die Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes besteht darin, dass bei den Anmeldungsgewerben die Erfüllung der allgemeinen (und der etwa erforderlichen besonderen) Voraussetzungen genügt, während der Erteilung einer Konzession vor allem eine Prüfung der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit vorausgeht (Paragraph 25, Gewerbeordnung 1973). Dementsprechend wird auch einem „konzessionierten“ Gewerbetreibenden vom angesprochenen Publikum ein besonderer Grad an Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit unterstellt. Diese Auffassung hat ihren wesentlichen Grund in der Annahme, dass die Zuverlässigkeit des Bewerbers vor der Erteilung der Konzession von der zuständigen Behörde ausdrücklich geprüft wurde. Damit hat der Ausdruck „konzessioniert“ unabhängig von der allgemeinen sprachlichen Bedeutung auf dem Gebiet des Gewerberechtes und im Zusammenhang mit Gewerbeberechtigungen eine besondere Bedeutung als Ausdruck besonderer Zuverlässigkeit erlangt. Da aber das Gewerbe eines „Beraters in Versicherungsangelegenheiten“ ohne eine derartige Prüfung der Zuverlässigkeit des Bewerbers ausgeübt wird, ist die Verwendung der Bezeichnung „konzessioniert“ im Zusammenhang mit dieser Gewerbeberechtigung ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG, weil bei einem nicht ganz unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums der Eindruck entstehen kann, dass derjenige, der diese Bezeichnung führt, aus irgendwelchen Gründen doch auf eine besondere Prüfung seiner Zuverlässigkeit und damit verbunden eine entsprechende Überwachung durch die zuständige Behörde, wie sie sonst nur bei konzessionspflichtigen Gewerben vorgenommen wird, verweisen könne. Das Begehren, dass der Beklagte diese Bezeichnung zu unterlassen habe, war somit berechtigt. Zur Bezeichnung „behördlich genehmigt“ hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass sie zwar nicht völlig korrekt ist, aber doch ihrem Sinngehalt nach der Gesetzeslage entspricht, weil auch die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (Paragraph 340, Absatz 7, Gewerbeordnung 1973). Das Unterbleiben eines Untersagungsbescheides durch die zuständige Behörde stellt somit im Ergebnis tatsächlich eine „Genehmigung“ dar, mit der vor allem die Erbringung des erforderlichen Befähigungsnachweises durch den, der das Gewerbe angemeldet hat, bestätigt wird. Dieser Sinn wird der Bezeichnung auch vom angesprochenen Publikum beigelegt werden, sodass bei dieser Bezeichnung die Gefahr einer Irreführung nach Paragraph 2, oder Paragraph 31, UWG., nicht anzunehmen ist. Hinsichtlich dieses Teilbegehrens war somit der Auffassung des Berufungsgerichtes beizupflichten. Dem Einwand der klagenden Partei, diese Auffassung sei widersprüchlich, weil einerseits die Verwendung der Bezeichnung „behördlich konzessioniert“ verboten, andererseits aber die Führung einer Bezeichnung, die mit „behördlich genehmigt“ verwechslungsfähig ähnlich sei, was auf die Bezeichnung „behördlich konzessioniert“ jedenfalls zutreffe, gestattet worden sei, muss entgegengehalten werden, dass beide Bezeichnungen – wie bereits dargelegt – einen wesentlich verschiedenen Eindruck beim angesprochenen Publikum erwecken.
Daraus folgt, dass die Revision des Beklagten in diesem Punkte nicht berechtigt, im übrigen aber berechtigt ist, während der Revision der klagenden Partei ein Erfolg zu versagen war.
Mit Rücksicht auf das Ergebnis in der Hauptsache erscheint auch das Veröffentlichungsbegehren nur teilweise berechtigt, weil dem Bedürfnis nach Aufklärung des Publikums durch eine Veröffentlichung in zwei Tageszeitungen und einer Fachzeitschrift ausreichend Rechnung getragen wird. Der Meinung des Beklagten, dass bei nur teilweiser Stattgebung des Klagebegehrens eine Veröffentlichung überhaupt unzulässig sei, steht der klare Wortlaut des § 25 Abs. 4 UWG. entgegen, wonach die Veröffentlichung soweit zulässig ist, als die Partei „obsiegte“.Mit Rücksicht auf das Ergebnis in der Hauptsache erscheint auch das Veröffentlichungsbegehren nur teilweise berechtigt, weil dem Bedürfnis nach Aufklärung des Publikums durch eine Veröffentlichung in zwei Tageszeitungen und einer Fachzeitschrift ausreichend Rechnung getragen wird. Der Meinung des Beklagten, dass bei nur teilweiser Stattgebung des Klagebegehrens eine Veröffentlichung überhaupt unzulässig sei, steht der klare Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 4, UWG. entgegen, wonach die Veröffentlichung soweit zulässig ist, als die Partei „obsiegte“.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz stützt sich auf § 43 Abs. 1 ZPO., wobei zugrunde zu legen war, dass die klagende Partei im Ergebnis nur mit etwa 1/6 ihrer Ansprüche (laut Bewertung in der Tagsatzung vom 17. Juli 1974 AS 149: S 640.000,— : S 95.000,— ) durchgedrungen ist, so dass dem Beklagten für das Verfahren erster Instanz der Ersatz von 2/3 seiner Kosten gebührt. Für das Berufungsverfahren gebühren dem Beklagten die Kosten seiner Berufungsschrift (wie verzeichnet) und 2/3 der Kosten der Berufungsverhandlung abzüglich der Kosten der Berufungsschrift der klagenden Partei, letztere auf der Grundlage des (im Endergebnis) ersiegten Begehrens im Wert von S 95.000,– (§ 43 Abs. 1, 50 ZPO.). Im Revisionsverfahren hat die klagende Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz; hingegen gebühren dem Beklagten die Kosten seiner Revisionsschrift auf der Grundlage des halben Gesamtstreitwertes da der Beklagte nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens nur mit 1/3, im Endergebnis aber mit 5/6 des Streitwertes obsiegte und jene der Revisionsbeantwortung (voll) (§§ 40, 43 Abs. 1, 50 ZPO.).Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz stützt sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO., wobei zugrunde zu legen war, dass die klagende Partei im Ergebnis nur mit etwa 1/6 ihrer Ansprüche (laut Bewertung in der Tagsatzung vom 17. Juli 1974 AS 149: S 640.000,— : S 95.000,— ) durchgedrungen ist, so dass dem Beklagten für das Verfahren erster Instanz der Ersatz von 2/3 seiner Kosten gebührt. Für das Berufungsverfahren gebühren dem Beklagten die Kosten seiner Berufungsschrift (wie verzeichnet) und 2/3 der Kosten der Berufungsverhandlung abzüglich der Kosten der Berufungsschrift der klagenden Partei, letztere auf der Grundlage des (im Endergebnis) ersiegten Begehrens im Wert von S 95.000,– (Paragraph 43, Absatz eins, 50, ZPO.). Im Revisionsverfahren hat die klagende Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz; hingegen gebühren dem Beklagten die Kosten seiner Revisionsschrift auf der Grundlage des halben Gesamtstreitwertes da der Beklagte nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens nur mit 1/3, im Endergebnis aber mit 5/6 des Streitwertes obsiegte und jene der Revisionsbeantwortung (voll) (Paragraphen 40, 43, Absatz eins, 50, ZPO.).