Rechtssatz RS0060842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060842
Entscheidungsdatum
16.12.1975
Rechtssatz
Auch wer sich zwar durch seine Tätigkeit keinen ungerechtfertigten Vorspruch vor seinen Mitwerbern im eigenen Sinne (Berufsgenossen) sichert, weil diese alle den Umfang der Gewerbeberechtigung im selben Sinn auslegen, kann gegen § 1 UWG verstoßen, wenn die Tätigkeit durch den Gewerbeberechtigungsumfang nicht gedeckt ist, sodaß sie unter Mißachtung eines Erlaubniszwanges oder Anmeldungszwanges verrichtet wird.Auch wer sich zwar durch seine Tätigkeit keinen ungerechtfertigten Vorspruch vor seinen Mitwerbern im eigenen Sinne (Berufsgenossen) sichert, weil diese alle den Umfang der Gewerbeberechtigung im selben Sinn auslegen, kann gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, wenn die Tätigkeit durch den Gewerbeberechtigungsumfang nicht gedeckt ist, sodaß sie unter Mißachtung eines Erlaubniszwanges oder Anmeldungszwanges verrichtet wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 351/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 351/75
Veröff: ÖBl 1976,67 = VersR 1977,557
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0060842
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00351_7500000_004