Rechtssatz RS0078484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078484
Entscheidungsdatum
25.03.2003
Rechtssatz
Irreführungseignung liegt vor, wenn ein nicht bloß ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums, an dessen Aufmerksamkeit in der Eile des Alltags keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, auf Grund des Gesamteindrucks der Ankündigung zu einer unrichtigen Vorstellung über die geschäftlichen Verhältnisse des Ankündigenden kommen kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 351/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 351/75
Veröff: ÖBl 1976,67 = VersR 1977,557
- 4 Ob 297/02h
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 297/02h
Auch; Beisatz: Auch die unrichtige Angabe über die Gründe eines gerichtlichen Verbots, einen bestimmten Preis zu nennen, könnte zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse, wie etwa über die Preiskalkulation führen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078484
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00351_7500000_007