Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass dem Erstbeklagten nur die Befugnisse eines Versicherungsmaklers zukämen. Er verweist auf die dem Erstbeklagten erteilte Vollmacht, seinen Klienten "im Rahmen der Gewerbeberechtigung für Versicherungsmakler" in Versicherungsangelegenheiten zu vertreten. Der Kläger leitet daraus ab, dass der Erstbeklagte nur im Rahmen der Befugnisse eines Versicherungsmaklers habe tätig werden dürfen. Hätte er zugleich die Befugnisse eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten in Anspruch genommen, so wäre ihm dies neben einer Vollmachtsüberschreitung als Verstoß gegen § 174 Abs 3 GewO 1994 (= § 138 Abs 4 GewO idF GRNov 2002) anzulasten.Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass dem Erstbeklagten nur die Befugnisse eines Versicherungsmaklers zukämen. Er verweist auf die dem Erstbeklagten erteilte Vollmacht, seinen Klienten "im Rahmen der Gewerbeberechtigung für Versicherungsmakler" in Versicherungsangelegenheiten zu vertreten. Der Kläger leitet daraus ab, dass der Erstbeklagte nur im Rahmen der Befugnisse eines Versicherungsmaklers habe tätig werden dürfen. Hätte er zugleich die Befugnisse eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten in Anspruch genommen, so wäre ihm dies neben einer Vollmachtsüberschreitung als Verstoß gegen Paragraph 174, Absatz 3, GewO 1994 (= Paragraph 138, Absatz 4, GewO in der Fassung GRNov 2002) anzulasten.
Der Kläger übersieht, dass gegen § 138 Abs 4 GewO idgF nur verstoßen wird, wenn der Versicherungsmakler im konkreten Fall auch als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig wird. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte keine Versicherungsverträge vermittelt; er ist daher nicht als Versicherungsmakler (§ 26 Abs 1 MaklerG) tätig geworden. § 138 Abs 4 GewO konnte damit seinem Tätigwerden als Berater in Versicherungsangelegenheiten nicht entgegenstehen. Was den Inhalt der ihm erteilten Vollmacht betrifft, so wird damit nur auf die gewerberechtlichen Befugnisse als Versicherungsmakler verwiesen. Ob der Erstbeklagte die gewerberechtlichen Befugnisse überschritten hat, ist allein für die Entscheidung maßgebend, weil sich nur daraus das behauptete wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ergeben kann. Eine Vollmachtsüberschreitung liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil, wie vom Erstgericht festgestellt, der Auftraggeber des Erstbeklagten mit dessen Forderungsschreiben einverstanden war. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs 2 GewO im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfall sind (ua) die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen (§ 29 GewO). Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt (§ 30 Abs 1 GewO). Als Versicherungsmakler übt der Erstbeklagte das verbundene Gewerbe des Versicherungsmaklers und des Beraters in Versicherungsangelegenheiten aus (§ 138 GewO idF der GRNov 2002). Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist allerdings, wie bereits oben erwähnt, verboten (§ 138 Abs 4 letzter Satz GewO). Versicherungsmakler sind nach § 28 Z 6 MaklerG verpflichtet, den Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterstützen. Die Unterstützung kann sich auf Anzeige- und Auskunftspflichten, aber auch auf Obliegenheiten beziehen, die der Versicherungsmakler direkt gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, wenn ihm der Versicherungskunde Vollmacht erteilt hat (s Fromherz, Kommentar zum MaklerG § 28 Rz 17 mwN). Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die Befugnisse des Versicherungsmaklers bei der Schadensliquidation damit abschließend geregelt sind. Da das Gewerbe des Versicherungsmaklers mit dem des Beraters in Versicherungsangelegenheiten verbunden ist, kommen dem Erstbeklagten jedenfalls auch die Befugnisse des Beraters in Versicherungsangelegenheiten zu (§ 30 GewO).Der Kläger übersieht, dass gegen Paragraph 138, Absatz 4, GewO idgF nur verstoßen wird, wenn der Versicherungsmakler im konkreten Fall auch als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig wird. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte keine Versicherungsverträge vermittelt; er ist daher nicht als Versicherungsmakler (Paragraph 26, Absatz eins, MaklerG) tätig geworden. Paragraph 138, Absatz 4, GewO konnte damit seinem Tätigwerden als Berater in Versicherungsangelegenheiten nicht entgegenstehen. Was den Inhalt der ihm erteilten Vollmacht betrifft, so wird damit nur auf die gewerberechtlichen Befugnisse als Versicherungsmakler verwiesen. Ob der Erstbeklagte die gewerberechtlichen Befugnisse überschritten hat, ist allein für die Entscheidung maßgebend, weil sich nur daraus das behauptete wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ergeben kann. Eine Vollmachtsüberschreitung liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil, wie vom Erstgericht festgestellt, der Auftraggeber des Erstbeklagten mit dessen Forderungsschreiben einverstanden war. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO) oder des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2, GewO im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfall sind (ua) die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen (Paragraph 29, GewO). Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt (Paragraph 30, Absatz eins, GewO). Als Versicherungsmakler übt der Erstbeklagte das verbundene Gewerbe des Versicherungsmaklers und des Beraters in Versicherungsangelegenheiten aus (Paragraph 138, GewO in der Fassung der GRNov 2002). Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist allerdings, wie bereits oben erwähnt, verboten (Paragraph 138, Absatz 4, letzter Satz GewO). Versicherungsmakler sind nach Paragraph 28, Ziffer 6, MaklerG verpflichtet, den Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterstützen. Die Unterstützung kann sich auf Anzeige- und Auskunftspflichten, aber auch auf Obliegenheiten beziehen, die der Versicherungsmakler direkt gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, wenn ihm der Versicherungskunde Vollmacht erteilt hat (s Fromherz, Kommentar zum MaklerG Paragraph 28, Rz 17 mwN). Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die Befugnisse des Versicherungsmaklers bei der Schadensliquidation damit abschließend geregelt sind. Da das Gewerbe des Versicherungsmaklers mit dem des Beraters in Versicherungsangelegenheiten verbunden ist, kommen dem Erstbeklagten jedenfalls auch die Befugnisse des Beraters in Versicherungsangelegenheiten zu (Paragraph 30, GewO).
Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte keine Versicherungsverträge vermittelt; er ist daher, wie oben erwähnt, nicht als Versicherungsmakler (§ 26 Abs 1 MaklerG) tätig geworden. Damit kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob § 28 MaklerG das festgestellte Verhalten deckt. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten durch die Befugnisse eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten gedeckt ist.Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte keine Versicherungsverträge vermittelt; er ist daher, wie oben erwähnt, nicht als Versicherungsmakler (Paragraph 26, Absatz eins, MaklerG) tätig geworden. Damit kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob Paragraph 28, MaklerG das festgestellte Verhalten deckt. Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten durch die Befugnisse eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten gedeckt ist.
Nach der Entscheidung 4 Ob 351/75 (= ÖBl 1976, 67 - Berater in Versicherungsangelegenheiten) kann mit gutem Grund die Auffassung vertreten werden, dass der Berater in Versicherungsangelegenheiten berechtigt ist, Geschädigte bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers zu beraten und den Versicherern gegenüber zu vertreten. Zur Begründung wird auf die allgemeine Übung und auch auf Lehrmeinungen verwiesen, dass der Versicherungsnehmer gerade im Kontakt mit dem Versicherer des Schädigers der fachkundigen Beratung durch den Berater in Versicherungsangelegenheiten bedürfe. Als vertretbar wird demnach die Auffassung erachtet, dass der Berater in Versicherungsangelegenheiten den Geschädigten bei der Geltendmachung der Versicherungsleistung beraten und vertreten dürfe.
Die Entscheidung 4 Ob 351/75 stellt damit darauf ab, ob und in
welchem Ausmaß die Vertretung des Geschädigten mit der Beratung in
Versicherungsangelegenheiten in Zusammenhang steht. Soweit der
Geschädigte der fachkundigen Beratung auch bei der Geltendmachung des
Anspruchs bedarf, ist der Berater in Versicherungsangelegenheiten
berechtigt, ihn zu vertreten. Damit kommt es darauf an, ob
Außenkontakte zur Erbringung der berufstypischen Leistung (= Beratung
in Versicherungsangelegenheiten) notwendig sind (s 4 Ob 145/01d = RdW
2002/16 zum insoweit vergleichbaren Fall des Unternehmensberaters).
Derartige Kontakte sind, wie schon in der Entscheidung 4 Ob 351/75 ausgesprochen, dann notwendig, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers Anspruchsgegner ist und der Geschädigte damit einem in Versicherungsangelegenheiten Fachkundigen gegenübersteht. In der gleichen Situation ist der Geschädigte auch dann, wenn er seinen Anspruch zwar nicht gegen den Haftpflichtversicherer, aber gegen den für ihn tätig gewesenen Versicherungsmakler geltend macht. Auch in diesem Fall ist der Geschädigte auf die Fachkenntnisse des Beraters in Versicherungsangelegenheiten nicht nur bei der Prüfung des Anspruchs, sondern - angesichts der Fachkenntnisse seines Anspruchsgegners - auch bei dessen Geltendmachung angewiesen. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte die vom früheren Versicherungsmakler seines Kunden vermittelten Versicherungsverträge geprüft und in der Folge Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler geltend gemacht. Auf seine Fachkenntnisse war sein Kunde nicht nur bei der Prüfung der vermittelten Versicherungsverträge, sondern auch bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen angewiesen. Damit kann mit gutem Grund die Auffassung vertreten werden, dass der Erstbeklagte auch bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche in Versicherungsangelegenheiten und damit im Rahmen seiner Befugnisse als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig geworden ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob die behaupteten Schäden durch die Pflichtversicherung des Maklers (§ 138 Abs 2 GewO) gedeckt sind oder ob dem Makler Untreue im Sinne des § 153 StGB und damit ein Vorsatzdelikt (s Foregger/Fabrizy, Strafgesetzbuch8 § 153 Rz 1 ff) vorgeworfen wird, so dass die Haftpflichtversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei wäre (§ 152 VersVG; zur Wirkung dieser Risikobeschränkung auch gegenüber dem geschädigten Dritten s 8 Ob 98/74 = ZVR 1975/120; 7 Ob 1015/94 = VersE 1636; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz26 § 158c Rz 13 mwN).Derartige Kontakte sind, wie schon in der Entscheidung 4 Ob 351/75 ausgesprochen, dann notwendig, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers Anspruchsgegner ist und der Geschädigte damit einem in Versicherungsangelegenheiten Fachkundigen gegenübersteht. In der gleichen Situation ist der Geschädigte auch dann, wenn er seinen Anspruch zwar nicht gegen den Haftpflichtversicherer, aber gegen den für ihn tätig gewesenen Versicherungsmakler geltend macht. Auch in diesem Fall ist der Geschädigte auf die Fachkenntnisse des Beraters in Versicherungsangelegenheiten nicht nur bei der Prüfung des Anspruchs, sondern - angesichts der Fachkenntnisse seines Anspruchsgegners - auch bei dessen Geltendmachung angewiesen. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte die vom früheren Versicherungsmakler seines Kunden vermittelten Versicherungsverträge geprüft und in der Folge Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler geltend gemacht. Auf seine Fachkenntnisse war sein Kunde nicht nur bei der Prüfung der vermittelten Versicherungsverträge, sondern auch bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen angewiesen. Damit kann mit gutem Grund die Auffassung vertreten werden, dass der Erstbeklagte auch bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche in Versicherungsangelegenheiten und damit im Rahmen seiner Befugnisse als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig geworden ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob die behaupteten Schäden durch die Pflichtversicherung des Maklers (Paragraph 138, Absatz 2, GewO) gedeckt sind oder ob dem Makler Untreue im Sinne des Paragraph 153, StGB und damit ein Vorsatzdelikt (s Foregger/Fabrizy, Strafgesetzbuch8 Paragraph 153, Rz 1 ff) vorgeworfen wird, so dass die Haftpflichtversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei wäre (Paragraph 152, VersVG; zur Wirkung dieser Risikobeschränkung auch gegenüber dem geschädigten Dritten s 8 Ob 98/74 = ZVR 1975/120; 7 Ob 1015/94 = VersE 1636; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz26 Paragraph 158 c, Rz 13 mwN).
Kann der Beklagte die Auffassung, nicht gesetzwidrig gehandelt zu
haben, mit gutem Grund vertreten, so liegt kein Verstoß gegen § 1 UWG
vor. Bei der Prüfung der Frage, ob mit einer Verletzung einer
generellen Norm sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt wird,
kommt es nämlich vor allem darauf an, ob die Auffassung des Beklagten
über die Rechtmäßigkeit seines Handelns durch die Norm so weit
gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Trifft
dies - wie hier - zu, dann kann von einer sittenwidrigen
Wettbewerbshandlung nicht mehr gesprochen werden (4 Ob 351/75 = ÖBl
1976, 67 - Berater in Versicherungsangelegenheiten; 4 Ob 184/82 = SZ
56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; zuletzt etwa 4 Ob 104/02a = wbl
2002/326 - K-Hitradio uva). Das Berufungsgericht hat das Unterlassungshauptbegehren daher zu Recht abgewiesen. Auch die Abweisung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens erfolgte zu Recht. Zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der unterliegenden Partei ist die obsiegende Partei gemäß § 25 UWG nur zu ermächtigten, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse hat. Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass diese weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung ist daher in einem solchen Ausmaß zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns des Beklagten aufgeklärt werden (4 Ob 91/93 = ÖBl 1993, 212 - Ringe ua).2002/326 - K-Hitradio uva). Das Berufungsgericht hat das Unterlassungshauptbegehren daher zu Recht abgewiesen. Auch die Abweisung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens erfolgte zu Recht. Zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der unterliegenden Partei ist die obsiegende Partei gemäß Paragraph 25, UWG nur zu ermächtigten, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse hat. Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass diese weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung ist daher in einem solchen Ausmaß zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns des Beklagten aufgeklärt werden (4 Ob 91/93 = ÖBl 1993, 212 - Ringe ua).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das beanstandete Forderungsschreiben keinerlei Publizität erlangt. Das schließt ein Aufklärungsinteresse aus. Das vom Kläger behauptete Abschreckungsinteresse - einem möglichst großen Publikum (insbesondere Versicherungsmakler und deren aktuelle oder potenzielle Kunden) die Unzulässigkeit der konkreten Vorgangsweise mit Nachdruck vor Augen zu führen - vermag eine Urteilsveröffentlichung nicht zu rechtfertigen.
Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.