Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch über das Veröffentlichungsbegehren von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist aber nicht berechtigt.
Soweit sich die Beklagten gegen das Unterlassungsgebot (Punkt 1. des angefochtenen Urteils) wenden, kann ihnen nicht gefolgt werden.
Weder das Berufungsgericht noch die Klägerin sind davon ausgegangen, daß der Ring der Klägerin Artikel- Nr. 81692-5 einen Sonderschutz genießt. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt also nicht in jedem Fall eine - bis an die Grenzen unmittelbarer Leistungsübernahme reichende - Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sog. "sklavische Nachahmung") voraus: Weder ist jede sklavische Nachahmung von vornherein unzulässig, noch bedarf es einer sklavischen Nachahmung, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1988, 41; ÖBl 1989, 39; ÖBl 1991, 213 uva). Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt somit wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine IrreführungWeder das Berufungsgericht noch die Klägerin sind davon ausgegangen, daß der Ring der Klägerin Artikel- Nr. 81692-5 einen Sonderschutz genießt. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz - etwa nach dem MSchG, dem UrhG oder als Unternehmenskennzeichen - genießt, an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG ist nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das trifft insbesondere dort zu, wo der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. Der Nachahmer muß von dem nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessenen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt also nicht in jedem Fall eine - bis an die Grenzen unmittelbarer Leistungsübernahme reichende - Nachahmung in allen Einzelheiten (also eine sog. "sklavische Nachahmung") voraus: Weder ist jede sklavische Nachahmung von vornherein unzulässig, noch bedarf es einer sklavischen Nachahmung, um einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß schließlich eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (ÖBl 1988, 41; ÖBl 1989, 39; ÖBl 1991, 213 uva). Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Produkt in den Verkehr bringt, handelt somit wettbewerbswidrig, wenn er nicht im Rahmen des Zumutbaren alles Notwendige getan hat, um eine Irreführung
des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen (ÖBl 1988, 41; ÖBl 1991, 213 ua). Eine solche Irreführung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Art im Verkehr so bekannt worden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl 1988, 41; ÖBl 1991, 213 ua). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1989, 39; ÖBl 1991, 213). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1989, 39; ÖBl 1991, 213 ua). Bei der Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen ist auf den Gesamteindruck abzustellen und auch zu berücksichtigen, daß der Durchschnittskäufer Vorbild und Nachahmung fast nie gleichzeitig sieht, sondern in der Regel ein Wahrnehmungsbild mit einem Erinnerungsbild vergleicht, wobei an die Aufmerksamkeit und Urteilsfähigkeit des Publikums in der Eile des Geschäftsverkehrs regelmäßig nur geringe Anforderungen gestellt werden können (ÖBl 1981, 154; ÖBl 1991, 213 ua). des Verkehrs nach Möglichkeit auszuschließen (ÖBl 1988, 41; ÖBl 1991, 213 ua). Eine solche Irreführung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Art im Verkehr so bekannt worden ist, daß sich beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft ergeben können (ÖBl 1988, 41; ÖBl 1991, 213 ua). "Wettbewerblich eigenartig" ist ein Erzeugnis dann, wenn es bestimmte Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft ermöglichen. Das Produkt muß darüber hinaus bereits in Verkehr gesetzt und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden sein, ohne daß aber Verkehrsgeltung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG erforderlich wäre; die notwendige "Verkehrsbekanntheit" ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Publikum das Erzeugnis (noch) nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1989, 39; ÖBl 1991, 213). Die Sittenwidrigkeit der sklavischen Nachahmung liegt eben gerade darin, daß der Nachahmende ein im Verkehr bekanntes Produkt - mag es vom Publikum auch keinem bestimmten Erzeuger zugeordnet werden - auf eine solche Weise nachmacht, daß der Kaufinteressent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis (ÖBl 1989, 39; ÖBl 1991, 213 ua). Bei der Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen ist auf den Gesamteindruck abzustellen und auch zu berücksichtigen, daß der Durchschnittskäufer Vorbild und Nachahmung fast nie gleichzeitig sieht, sondern in der Regel ein Wahrnehmungsbild mit einem Erinnerungsbild vergleicht, wobei an die Aufmerksamkeit und Urteilsfähigkeit des Publikums in der Eile des Geschäftsverkehrs regelmäßig nur geringe Anforderungen gestellt werden können (ÖBl 1981, 154; ÖBl 1991, 213 ua).
Entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten kann kein Zweifel daran bestehen, daß den Beklagten eine solche "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 563 ff Rz 450 zu § 1 dUWG) zur Last fällt:Entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten kann kein Zweifel daran bestehen, daß den Beklagten eine solche "vermeidbare Herkunftstäuschung" (Schönherr in ÖBl 1980, 70; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 563 ff Rz 450 zu Paragraph eins, dUWG) zur Last fällt:
Die Erstbeklagte hat nach den Feststellungen (durch ihren Angestellten Karl Heinz A*****) den in einem Prospekt der Firma R***** gezeigten Ring der Klägerin Artikel Nr. 81692-5 als Vorlage für die Schaffung ihres Ringes benützt; sie hat diesen Ring also gekannt und bewußt nachgemacht. Ein "Abkupfern" ist zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich. Auch die Verkehrsbekanntheit des Ringes der Klägerin muß gerade deshalb bejaht werden, weil es sich dabei festgestelltermaßen um ein "klassisches Modell" handelt, das es seit Jahren auf dem Markt gibt. Ob das Publikum dieses Modell einem bestimmten Erzeuger zuordnet, ist nach dem Gesagten rechtlich unerheblich (ÖBl 1989, 39 ua).
Daß dem Ring der Klägerin jede wettbewerbliche Eigenart abgesprochen werden könnte, daß es sich dabei also um eine "Dutzendware" handelte, kann keinesfalls gesagt werden; vielmehr unterscheidet sich dieses Modell durch seine charakteristische Gestaltung sehr deutlich von anderen Ringen (vgl Beilage ./B). Daß den Beklagten eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre, ist angesichts der geradezu unbegrenzten Fülle anderer Gestaltungsmöglichkeiten offenkundig.Daß dem Ring der Klägerin jede wettbewerbliche Eigenart abgesprochen werden könnte, daß es sich dabei also um eine "Dutzendware" handelte, kann keinesfalls gesagt werden; vielmehr unterscheidet sich dieses Modell durch seine charakteristische Gestaltung sehr deutlich von anderen Ringen vergleiche Beilage ./B). Daß den Beklagten eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre, ist angesichts der geradezu unbegrenzten Fülle anderer Gestaltungsmöglichkeiten offenkundig.
Die festgestellten Unterschiede zwischen den Ringen der Streitteile fallen zwar dem Fachmann bei genauer Untersuchung, nicht aber dem durchschnittlichen Kaufinteressenten auf, der - wie schon ausgeführt - die beiden Ringe nicht gleichzeitig wahrnimmt. Die Beklagten haben somit durch ihre Imitation des Ringes der Klägerin die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin stattgegeben.
Den Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Auffassung vertreten, daß eine Urteilsveröffentlichung hier überhaupt nicht berechtigt wäre:
Die Urteilsveröffentlichung soll - wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - nach ständiger Rechtsprechung eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, daß diese weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen läßt (ÖBl 1981, 159; ÖBl 1986, 68; ÖBl 1992, 21 ua). Die Befugnis zur Veröffentlichung ist daher in einem solchen Umfang zu erteilen, daß diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns der Beklagten (und über den wahren Sachverhalt) aufgeklärt werden (ÖBl 1977, 109; ÖBl 1992, 21). Ob eine Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen (ÖBl 1981, 51; ÖBl 1986, 68 ua).
Im vorliegenden Fall kann entgegen der Meinung der Beklagten nicht gesagt werden, daß das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung deshalb zu verneinen wäre, weil der Verstoß schon lange zurückliegt. Ganz abgesehen davon, daß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (8.10.1992) kaum mehr als ein Jahr seit der Kenntnis der Klägerin von dem beanstandeten Verstoß verstrichen ist und der Ablauf dieser Zeit das Aufklärungsinteresse in aller Regel kaum beseitigen kann (vgl ÖBl 1979, 118; ÖBl 1980, 81; ÖBl 1980, 159), ist der Verstoß der Beklagten seiner Natur nach geeignet, insofern noch lange weiter zu wirken, als die Ringimitationen sicher noch getragen und daher wahrgenommen werden können, so daß immer neuerlich der unrichtige Eindruck entstehen könnte, es handle sich dabei um einen solchen Ring, wie ihn die Klägerin erzeugt. Aus diesem Grund ist es auch ohne Bedeutung, ob sich die Beklagten in Hinkunft an das Unterlassungsgebot tatsächlich immer halten werden.Im vorliegenden Fall kann entgegen der Meinung der Beklagten nicht gesagt werden, daß das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung deshalb zu verneinen wäre, weil der Verstoß schon lange zurückliegt. Ganz abgesehen davon, daß bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (8.10.1992) kaum mehr als ein Jahr seit der Kenntnis der Klägerin von dem beanstandeten Verstoß verstrichen ist und der Ablauf dieser Zeit das Aufklärungsinteresse in aller Regel kaum beseitigen kann vergleiche ÖBl 1979, 118; ÖBl 1980, 81; ÖBl 1980, 159), ist der Verstoß der Beklagten seiner Natur nach geeignet, insofern noch lange weiter zu wirken, als die Ringimitationen sicher noch getragen und daher wahrgenommen werden können, so daß immer neuerlich der unrichtige Eindruck entstehen könnte, es handle sich dabei um einen solchen Ring, wie ihn die Klägerin erzeugt. Aus diesem Grund ist es auch ohne Bedeutung, ob sich die Beklagten in Hinkunft an das Unterlassungsgebot tatsächlich immer halten werden.
Es trifft zwar zu, daß die Vorinstanzen keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen haben, wieviele Imitationsringe die Beklagten verkauft haben; allein daraus ist aber für die Beklagten nichts zu gewinnen, haben sie doch selbst in erster Instanz in diesem Zusammenhang vorgebracht, sie hätten nur 50 Stück erzeugt. Daß sie keinen oder nur ganz wenige dieser Ringe verkauft hätten, haben sie nicht einmal behauptet; für eine solche Annahme fehlen auch alle Anhaltspunkte, zumal der Viertbeklagte als Partei bekundet hat, es wären 25 bis 30 solcher Ringe in den Verkehr gebracht worden (S. 37). Auch eine solche Anzahl rechtfertigt aber durchaus die Urteilsveröffentlichung, zumal ja nicht nur die Eigentümer(innen), sondern auch deren Angehörige diese Ringe wahrgenommen haben. Da die Beklagten die Ringe wohl auch in ihren Geschäftslokalen ausgestellt haben, kommt noch ein weiterer unbestimmter Personenkreis dazu, der die Imitationsstücke gesehen hat und sie mit dem Erzeugnis der Klägerin verwechseln konnte.
Die Beklagten können sich daher durch den angefochtenen Veröffentlichungsausspruch nicht beschwert erachten. Ob die vom Berufungsgericht vorgesehene Veröffentlichung ausreicht, ist bei Behandlung der Revision der Klägerin zu untersuchen.
Der Revision der Beklagten mußte mithin ein Erfolg versagt bleiben.
II. Die Revision der Klägerin ist insofern berechtigt, als der Ausspruch über den Umfang der Urteilsveröffentlichung noch nicht spruchreif ist.römisch zwei. Die Revision der Klägerin ist insofern berechtigt, als der Ausspruch über den Umfang der Urteilsveröffentlichung noch nicht spruchreif ist.
Zunächst ist allerdings darauf zu verweisen, daß die Klägerin in erster Instanz beantragt hat, sie zu ermächtigen, den Urteilsspruch auf Seite 5 einer Samstag-Nummer der "Neuen Kronen-Zeitung" zu veröffentlichen. Daß sie in der Revision in einem offenbaren Irrtum über ihr in erster Instanz gestelltes Begehren (vgl S. 229: "Bemerkt wird, daß wir ausdrücklich die Veröffentlichung auf Seite 5 des Kuriers.........beantragt haben") die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im "Kurier", hilfsweise in den "Oberösterreichischen Nachrichten" beantragt, kann ihr nicht schaden, ist doch ihr Wille, die Veröffentlichung in dem in erster Instanz genannten Medium zu erlangen, deutlich zum Ausdruck gekommen.Zunächst ist allerdings darauf zu verweisen, daß die Klägerin in erster Instanz beantragt hat, sie zu ermächtigen, den Urteilsspruch auf Seite 5 einer Samstag-Nummer der "Neuen Kronen-Zeitung" zu veröffentlichen. Daß sie in der Revision in einem offenbaren Irrtum über ihr in erster Instanz gestelltes Begehren vergleiche S. 229: "Bemerkt wird, daß wir ausdrücklich die Veröffentlichung auf Seite 5 des Kuriers.........beantragt haben") die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im "Kurier", hilfsweise in den "Oberösterreichischen Nachrichten" beantragt, kann ihr nicht schaden, ist doch ihr Wille, die Veröffentlichung in dem in erster Instanz genannten Medium zu erlangen, deutlich zum Ausdruck gekommen.
Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß eine Grundlage für die rechtliche Beurteilung, wonach die beanstandeten Ringe nur im Raum von Wels vertrieben worden seien, fehlt. Es trifft zwar zu, daß - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - die Erst- und die Zweitbeklagte ihren Sitz in Wels haben, der Dritt- und der Viertbeklagte dort auch wohnen. Die Beklagten haben aber selbst vorgebracht, daß die Zweitbeklagte mit drei Außenvertretern den gesamten österreichischen Fachhandel beliefere (S. 12). Darauf hat sich auch die Klägerin berufen (S. 25), welche im übrigen schon in der Klage ein Interesse an der Aufklärung auch des Fachhandels geltend gemacht (S. 5) und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß der Vertrieb der Ringe nicht nur durch die in Wels ansässigen Beklagten erfolgte. Nach dem Parteivorbringen kann also nicht gesagt werden, daß nur Verkäufe in Wels und Umgebung in Betracht kämen. Sofern aber die Ringe in ganz Österreich angeboten und verkauft worden sein sollten, wäre eine Veröffentlichung des Urteils in einer im ganzen Staatsgebiet vertriebenen Tageszeitung durchaus gerechtfertigt; die Veröffentlichung bloß in der "Welser Rundschau" könnte dann den erforderlichen Aufklärungszweck nicht erfüllen.
Da Feststellungen darüber, wo und in welchem Umfang die Imitationsringe ausgestellt, angeboten und verkauft wurden, fehlen, ist eine Ergänzung des Verfahrens erforderlich. Sollte sich dabei herausstellen, daß eine Aufklärung des Publikums in ganz Österreich erforderlich ist, und demgemäß die Veröffentlichung in einer österreichweit vertriebenen Tageszeitung angeordnet werden, dann ist die Veröffentlichung im Textteil gerechtfertigt, um die entsprechende Aufmerksamkeit beim Publikum zu erwecken.
Der Klägerin ist auch darin beizupflichten, daß zum Urteilsspruch, den die Veröffentlichung gemäß § 25 Abs 4 UWG umfaßt, auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehört, bildet doch der Veröffentlichungsanspruch einen zum Unterlassungsanspruch gehörenden und von ihm abhängigen Nebenanspruch (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 577.2; ÖBl 1980, 47; ÖBl 1992, 172 ua). Diese Auffassung ist entgegen Kucsko ("Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung", ÖBl 1984, 145 f) nicht allein aus dem Gesetzeswortlaut zu begründen; die Veröffentlichung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hat nämlich sehr wohl insofern auch einen entsprechenden Aufklärungswert, als damit klargestellt wird, daß das Gericht ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Urteilsveröffentlichung bejaht hat und nicht etwa der Kläger aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten die Veröffentlichung vornimmt.Der Klägerin ist auch darin beizupflichten, daß zum Urteilsspruch, den die Veröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, UWG umfaßt, auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehört, bildet doch der Veröffentlichungsanspruch einen zum Unterlassungsanspruch gehörenden und von ihm abhängigen Nebenanspruch (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 577.2; ÖBl 1980, 47; ÖBl 1992, 172 ua). Diese Auffassung ist entgegen Kucsko ("Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung", ÖBl 1984, 145 f) nicht allein aus dem Gesetzeswortlaut zu begründen; die Veröffentlichung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hat nämlich sehr wohl insofern auch einen entsprechenden Aufklärungswert, als damit klargestellt wird, daß das Gericht ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Urteilsveröffentlichung bejaht hat und nicht etwa der Kläger aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten die Veröffentlichung vornimmt.
Die vom Obersten Gerichtshof in mehreren Entscheidungen vertretene Auffassung, auch die Kostenentscheidung sei, weil Bestandteil des Spruches, mitzuveröffentlichen (ÖBl 1984, 135; WBl 1987, 339), kann hingegen nicht aufrechterhalten werden. In diesem Belang ist Kucsko (aaO) darin Recht zu geben, daß damit das Publikum nicht über einen maßgeblichen Umstand aufgeklärt wird. Dazu kommt noch die Erwägung, daß sich die Kostenentscheidung dann, wenn gleichzeitig mit dem Unterlassungsbegehren noch andere Ansprüche - etwa auf Schadenersatz - erhoben werden, in aller Regel auf den gesamten Verfahrensaufwand bezieht und daher nicht allein dem Unterlassungsausspruch zugeordnet werden kann; nur dieser ist aber zu veröffentlichen. Der Kostenausspruch ist somit in die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nicht einzubeziehen.
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung der Revision der Klägers mit einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung sowie die Kosten und einer Rückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht vorzugehen, während der Ausspruch über das Unterlassungsbegehren mangels Rechtsmittelerfolges der Beklagten als Teilurteil zu bestätigen war. Im Hinblick darauf, daß kein allzu großer Verfahrensaufwand zu gewärtigen ist, muß angenommen werden, daß eine Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht im Vergleich zur Zurückverweisung in die Berufungsinstanz die Erledigung verzögern und einen Mehraufwand an Kosten verursachen würde (§ 496 Abs 3 ZPO).Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung der Revision der Klägers mit einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung sowie die Kosten und einer Rückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht vorzugehen, während der Ausspruch über das Unterlassungsbegehren mangels Rechtsmittelerfolges der Beklagten als Teilurteil zu bestätigen war. Im Hinblick darauf, daß kein allzu großer Verfahrensaufwand zu gewärtigen ist, muß angenommen werden, daß eine Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht im Vergleich zur Zurückverweisung in die Berufungsinstanz die Erledigung verzögern und einen Mehraufwand an Kosten verursachen würde (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.