Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0078272×

Rechtssatz RS0078272

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078272

Geschäftszahl

4Ob361/74; 4Ob317/75; 4Ob310/78; 4Ob379/85; 4Ob123/91; 4Ob106/92; 4Ob91/93; 4Ob2/94; 4Ob36/95; 4Ob141/13h

Entscheidungsdatum

23.09.2013

Rechtssatz

Für die Gefahr der Verwechslung von Nachahmungen kommt es auf die Verkehrsauffassung, somit auf die durchschnittliche Anschauung des angesprochenen Publikums an, wobei von der Vorstellung auszugehen ist, die ein wenigstens nicht ganz unbeachtlicher Teil dieser Kreise in der Eile des Geschäftsverkehrs mit der betreffenden Bezeichnung, Aufmachung oder sonstigen Gestaltung verbindet. Das Anforderungsprofil für die Aufmerksamkeit des Publikums ist davon abhängig, an welchen Personenkreis sich der Werbende richtet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/74
    Entscheidungstext OGH 17.12.1974 4 Ob 361/74
  • 4 Ob 317/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 4 Ob 317/75
    nur: Für die Gefahr der Verwechslung von Nachahmungen kommt es auf die Verkehrsauffassung, somit auf die durchschnittliche Anschauung des angesprochenen Publikums an, wobei von der Vorstellung auszugehen ist, die ein wenigstens nicht ganz unbeachtlicher Teil dieser Kreise in der Eile des Geschäftsverkehrs mit der betreffenden Bezeichnung, Aufmachung oder sonstigen Gestaltung verbindet. (T1) Beisatz: Bilder-Bonbonniere-Verpackung (T2) Veröff: ÖBl 1975,110
  • 4 Ob 310/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 310/78
    nur: Das Anforderungsprofil für die Aufmerksamkeit des Publikums ist davon abhängig, an welchen Personenkreis sich der Werbende richtet. (T3)
  • 4 Ob 379/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 379/85
    Vgl auch; Beisatz: Wochenkalender (T4) Veröff: ÖBl 1986,43
  • 4 Ob 123/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 123/91
    Auch; Veröff: MR 1992,120
  • 4 Ob 106/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 106/92
    Auch; Beisatz: Daß es tatsächlich zu Verwechslungen gekommen ist, was durch einen Leserbrief bescheinigt wurde, ist nicht entscheidend. (T5) Veröff: MR 1993,72
  • 4 Ob 91/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 91/93
    nur T1
    Veröff: SZ 66/91
  • 4 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 2/94
    Auch; Beisatz: Auch die Empfänger von im Wege des Postwurfes an Haushalte versandten Werbeprospekten behalten deren Einzelheiten nicht im Gedächtnis. (T6)
  • 4 Ob 36/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 36/95
    Vgl; Beisatz: An die Aufmerksamkeit und Urteilsfähigkeit des Publikums können in der Eile des Geschäftsverkehrs regelmäßig nur geringe Anforderungen gestellt werden. (T7)
  • 4 Ob 141/13h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2013 4 Ob 141/13h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078272

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19741217_OGH0002_0040OB00361_7400000_002