Aus den Entscheidungsgründen:
Vorauszuschicken ist, daß die beklagte GesmbH, am 4. 11. 1982 infolge beendeter Liquidation im Handelsregister gelöscht wurde und damit die Parteifähigkeit verloren hat. § 155 Abs. 1 ZPO gilt aber auch für den "Tod einer juristischen Person", sodaß das gegenständliche Verfahren, in dem die Beklagte rechtsanwaltlich vertreten ist, nicht unterbrochen wurde (SZ 35/112 mit weiteren Hinweisen).Vorauszuschicken ist, daß die beklagte GesmbH, am 4. 11. 1982 infolge beendeter Liquidation im Handelsregister gelöscht wurde und damit die Parteifähigkeit verloren hat. Paragraph 155, Absatz eins, ZPO gilt aber auch für den "Tod einer juristischen Person", sodaß das gegenständliche Verfahren, in dem die Beklagte rechtsanwaltlich vertreten ist, nicht unterbrochen wurde (SZ 35/112 mit weiteren Hinweisen).
Die Beklagte vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen lediglich die Meinung, die untergerichtlichen Feststellungen rechtfertigten nicht die Annahme, sie habe von Fritz M ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte mit Betriebsrat übernommen und der Kläger habe seine Funktion als Betriebsratsmitglied beibehalten.
Dieser, von der Beklagten nicht näher begrundeten Meinung kann nicht beigestimmt werden. Da der Kläger bis zu der von den Untergerichten festgestellten Übernahme der Zeitungsunternehmung durch die Beklagte Mitglied des Betriebsrates war, ist zu prüfen, ob durch diese Übernahme die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates des Zeitungsverlages Fritz M vorzeitig geendet hat. Die Gründe, die eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates zur Folge haben, sind in § 62 ArbVG aufgezählt. Von den dort angeführten Gründen kommt hier an sich nur die Z 1, nämlich die dauernde Einstellung des Betriebes, in Betracht. Eine solche Betriebseinstellung setzt aber voraus, daß der Betrieb untergegangen ist. Wenn hingegen trotz einer Änderung von Betriebselementen nach allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen angenommen werden kann, daß der alte Betrieb fortbesteht - daß somit die Betriebsidentität gegeben ist -, liegt eine Einstellung des Betriebes iS des § 62 Z 1 ArbVG nicht vor. Ein bloßer Betriebsinhaberwechsel, der die Betriebsidentität unberührt läßt, bedeutet daher keine Betriebseinstellung (Floretta im ArbVG-Handkommentar 348 f., 828, 842; Arb. 7466, 5653, 5568; SZ 53/171 ua.).Dieser, von der Beklagten nicht näher begrundeten Meinung kann nicht beigestimmt werden. Da der Kläger bis zu der von den Untergerichten festgestellten Übernahme der Zeitungsunternehmung durch die Beklagte Mitglied des Betriebsrates war, ist zu prüfen, ob durch diese Übernahme die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates des Zeitungsverlages Fritz M vorzeitig geendet hat. Die Gründe, die eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates zur Folge haben, sind in Paragraph 62, ArbVG aufgezählt. Von den dort angeführten Gründen kommt hier an sich nur die Ziffer eins,, nämlich die dauernde Einstellung des Betriebes, in Betracht. Eine solche Betriebseinstellung setzt aber voraus, daß der Betrieb untergegangen ist. Wenn hingegen trotz einer Änderung von Betriebselementen nach allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen angenommen werden kann, daß der alte Betrieb fortbesteht - daß somit die Betriebsidentität gegeben ist -, liegt eine Einstellung des Betriebes iS des Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG nicht vor. Ein bloßer Betriebsinhaberwechsel, der die Betriebsidentität unberührt läßt, bedeutet daher keine Betriebseinstellung (Floretta im ArbVG-Handkommentar 348 f., 828, 842; Arb. 7466, 5653, 5568; SZ 53/171 ua.).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Kläger und - nach ihrem eigenen Vorbringen - die an der Herausgabe und dem Vertrieb der Zeitung "Wiener Wochenblatt" beschäftigten Arbeitnehmer übernommen und die Zeitungsunternehmung "Wiener Wochenblatt" erworben. Zu prüfen bleibt daher die Frage, ob der Betrieb, innerhalb dessen diese Zeitungsunternehmung geführt wurde, ungeachtet des Erwerbes durch die Beklagte seine Identität behalten hat. Hiebei ist vom Betriebsbegriff des § 34 ArbVG auszugehen (Floretta aaO 348). Nach dieser Bestimmung gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Die Wesenselemente des Betriebes sind der Betriebsinhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten, der Betriebszweck, die einheitliche Betriebsorganisation und der Dauercharakter (Strasser im ArbVG-Handkommentar 200, 207). Grundsätzlich wird die Betriebsidentität durch den Wechsel des Betriebsinhabers nicht berührt; gleichgültig ist dabei, ob mit der Belegschaft neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden (wie es die Beklagte behauptet hat) oder nicht. Die Kontinuität oder die Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse ist für die Betriebsidentität ebensowenig maßgebend wie eine Standortverlegung (Strasser aaO). Bei der Beantwortung der Frage, wann die Betriebsidentität noch gegeben und bei welcher Veränderung sie als beseitigt anzusehen ist, muß von den oben angeführten Hauptelementen des Betriebes ausgegangen werden. Die Änderung eines dieser Elemente vermag die Betriebsidentität grundsätzlich nicht zu beseitigen. Ändern sich aber mehrere Elemente des Betriebes gleichzeitig, dann wird meistens das Entstehen eines neuen Betriebes anzunehmen sein (Strasser aaO 207). Für die Beantwortung dieser nach den Umständen des einzelnen Falles zu beantwortende Frage ist weitgehend die Verkehrsauffassung von Bedeutung (Arb. 5653; vgl. auch Arb. 7466; Strasser aaO).Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Kläger und - nach ihrem eigenen Vorbringen - die an der Herausgabe und dem Vertrieb der Zeitung "Wiener Wochenblatt" beschäftigten Arbeitnehmer übernommen und die Zeitungsunternehmung "Wiener Wochenblatt" erworben. Zu prüfen bleibt daher die Frage, ob der Betrieb, innerhalb dessen diese Zeitungsunternehmung geführt wurde, ungeachtet des Erwerbes durch die Beklagte seine Identität behalten hat. Hiebei ist vom Betriebsbegriff des Paragraph 34, ArbVG auszugehen (Floretta aaO 348). Nach dieser Bestimmung gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Die Wesenselemente des Betriebes sind der Betriebsinhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten, der Betriebszweck, die einheitliche Betriebsorganisation und der Dauercharakter (Strasser im ArbVG-Handkommentar 200, 207). Grundsätzlich wird die Betriebsidentität durch den Wechsel des Betriebsinhabers nicht berührt; gleichgültig ist dabei, ob mit der Belegschaft neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden (wie es die Beklagte behauptet hat) oder nicht. Die Kontinuität oder die Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse ist für die Betriebsidentität ebensowenig maßgebend wie eine Standortverlegung (Strasser aaO). Bei der Beantwortung der Frage, wann die Betriebsidentität noch gegeben und bei welcher Veränderung sie als beseitigt anzusehen ist, muß von den oben angeführten Hauptelementen des Betriebes ausgegangen werden. Die Änderung eines dieser Elemente vermag die Betriebsidentität grundsätzlich nicht zu beseitigen. Ändern sich aber mehrere Elemente des Betriebes gleichzeitig, dann wird meistens das Entstehen eines neuen Betriebes anzunehmen sein (Strasser aaO 207). Für die Beantwortung dieser nach den Umständen des einzelnen Falles zu beantwortende Frage ist weitgehend die Verkehrsauffassung von Bedeutung (Arb. 5653; vergleiche auch Arb. 7466; Strasser aaO).
Im vorliegenden Fall war der Kläger Obmann des Angestelltenbetriebsrates des Zeitungsverlages Fritz M. Die Beklagte hat aber nicht diesen Zeitungsverlag, sondern die darin verlegte Zeitungsunternehmung "Wiener Wochenblatt" erworben. Unter einer Zeitungsunternehmung ist eine zum Zwecke der Herausgabe einer periodischen Druckschrift erfolgte Zusammenfassung rechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Mittel zu einer mit dem Erscheinen eines bestimmten Blattes verknüpften Betriebseinheit zu verstehen. Nicht der Verlag, in dem eine bestimmte Zeitung erscheint, oder die Druckerei, in der sie gedruckt wird, ist die Zeitungsunternehmung, sondern jene Einheit von Mitteln, die ausschließlich auf die Herausgabe eines bestimmten Blattes gerichtet sind. Vom Standpunkt des Verlages gesehen ist es ein bestimmtes Verlagsobjekt, aus der Sicht der Allgemeinheit betrachtet ist es eine bestimmte Zeitung. Diese komplexe rechtliche und wirtschaftliche Einheit umfaßt insbesondere die Verlagsrechte, den good will, die Mitarbeiter, technische Mittel und den Zeitungstitel (Kuderna, RdA 1964, 341 ff., insbesondere 348 f.).
Für die Beantwortung der Frage nach der Betriebsidentität sind im vorliegenden Zusammenhang die Feststellungen von Bedeutung, wonach die Beklagte von Fritz M nicht bloß den Zeitungstitel, sondern die Zeitungsunternehmung "Wiener Wochenblatt" erworben hat, und daß der Zeitungsverlag Fritz M nur eine einzige Aktivität entfaltet hat, nämlich die Herausgabe und den Vertrieb des "Wiener Wochenblattes". Wenn auch nicht dieser Verlag von der Beklagten erworben wurde, sondern die vorgenannte Zeitungsunternehmung so bildete diese doch den einzigen Gegenstand der geschäftlichen Tätigkeit dieses Verlages. Daraus folgt, daß mit Ausnahme des Betriebsinhabers und der organisatorischen Grundform, nämlich des Verlages, alle übrigen wesentlichen Elemente des Betriebes unverändert fortbestehen. Dies trifft insbesondere auf die Betriebsmittel, die Beschäftigten (gleichgültig, ob alle oder nur ein großer Teil davon übernommen wurden), auf den Betriebszweck, die einheitliche Betriebsorganisation (in bezug auf die Zeitungsunternehmung) und den Dauercharakter zu. Da der genannte Verlag ausschließlich mit der Herausgabe und dem Vertrieb dieser Zeitung befaßt war, diese Tätigkeit jedoch von der Beklagten unverändert fortgesetzt wurde, kommt dem Umstand, daß nur die Zeitungsunternehmung, nicht aber der Verlag auf die Beklagte übergegangen ist, für die Frage der Betriebsidentität ebensowenig Bedeutung zu wie der Betriebsinhaberwechsel. Nach der Verkehrsauffassung und nach den oben dargelegten Grundsätzen besteht der Betrieb im allein maßgebenden betriebsverfassungsrechtlichen Sinn weiter fort, wogegen der Zeitungsverlag die gegenständliche Zeitungsunternehmung nicht mehr fortführen könnte. Daraus folgt wieder, daß die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nicht vorzeitig geendet hat, sodaß der Schutz der §§ 120 bis 122 ArbVG dem Kläger im Zeitpunkt der Entlassung zugestanden ist. Da die Beklagte die nach §§ 120, 122 ArbVG erforderliche Zustimmung des Einigungsamtes zur Entlassung des Klägers nicht eingeholt hat, ist diese rechtsunwirksam geblieben, sodaß das Arbeitsverhältnis mangels einer späteren rechtswirksamen Vertragsauflösung - eine solche wurde von den Parteien nicht behauptet - im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in zweiter Instanz (1. 7. 1982) aufrecht bestanden hat. Die Untergerichte haben daher dem Feststellungsbegehren mit Recht stattgegeben.Für die Beantwortung der Frage nach der Betriebsidentität sind im vorliegenden Zusammenhang die Feststellungen von Bedeutung, wonach die Beklagte von Fritz M nicht bloß den Zeitungstitel, sondern die Zeitungsunternehmung "Wiener Wochenblatt" erworben hat, und daß der Zeitungsverlag Fritz M nur eine einzige Aktivität entfaltet hat, nämlich die Herausgabe und den Vertrieb des "Wiener Wochenblattes". Wenn auch nicht dieser Verlag von der Beklagten erworben wurde, sondern die vorgenannte Zeitungsunternehmung so bildete diese doch den einzigen Gegenstand der geschäftlichen Tätigkeit dieses Verlages. Daraus folgt, daß mit Ausnahme des Betriebsinhabers und der organisatorischen Grundform, nämlich des Verlages, alle übrigen wesentlichen Elemente des Betriebes unverändert fortbestehen. Dies trifft insbesondere auf die Betriebsmittel, die Beschäftigten (gleichgültig, ob alle oder nur ein großer Teil davon übernommen wurden), auf den Betriebszweck, die einheitliche Betriebsorganisation (in bezug auf die Zeitungsunternehmung) und den Dauercharakter zu. Da der genannte Verlag ausschließlich mit der Herausgabe und dem Vertrieb dieser Zeitung befaßt war, diese Tätigkeit jedoch von der Beklagten unverändert fortgesetzt wurde, kommt dem Umstand, daß nur die Zeitungsunternehmung, nicht aber der Verlag auf die Beklagte übergegangen ist, für die Frage der Betriebsidentität ebensowenig Bedeutung zu wie der Betriebsinhaberwechsel. Nach der Verkehrsauffassung und nach den oben dargelegten Grundsätzen besteht der Betrieb im allein maßgebenden betriebsverfassungsrechtlichen Sinn weiter fort, wogegen der Zeitungsverlag die gegenständliche Zeitungsunternehmung nicht mehr fortführen könnte. Daraus folgt wieder, daß die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nicht vorzeitig geendet hat, sodaß der Schutz der Paragraphen 120 bis 122 ArbVG dem Kläger im Zeitpunkt der Entlassung zugestanden ist. Da die Beklagte die nach Paragraphen 120, 122, ArbVG erforderliche Zustimmung des Einigungsamtes zur Entlassung des Klägers nicht eingeholt hat, ist diese rechtsunwirksam geblieben, sodaß das Arbeitsverhältnis mangels einer späteren rechtswirksamen Vertragsauflösung - eine solche wurde von den Parteien nicht behauptet - im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in zweiter Instanz (1. 7. 1982) aufrecht bestanden hat. Die Untergerichte haben daher dem Feststellungsbegehren mit Recht stattgegeben.